24. April 2024
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In der Ausgabe 2/2024 (März 2024) lesen Sie u.a.:

  • „Need to have”
    statt „nice to have”.
    Die Evolution
    der Daten in der Forschungsliteratur
  • Open-Access-Publikationen: Schlüssel zu höheren Zitationsraten
  • Gen Z und Millennials lieben
    digitale Medien UND Bibliotheken
  • Verliert Google seinen Kompass?
    Durch SEO-Spam werden
    Suchmaschinen zum Bingospiel
  • Die Renaissance des gedruckten Buches: Warum physische Bücher in der digitalen Welt relevant bleiben
  • KI-Halluzinationen: Ein Verwirrspiel
  • Die Technologie-Trends des Jahres 2024
  • KI-Policies und Bibliotheken: Ein globaler Überblick und Handlungsempfehlungen
  • Warum Bücherklauen aus der Mode gekommen ist
u.v.m.
  fachbuchjournal
Ausgabe 6 / 2023

BIOGRAFIEN
Vergessene Frauen werden sichtbar

FOTOGRAFIE
„In Lothars Bücherwelt walten magische Kräfte.“
Glamour Collection, Lothar Schirmer, Katalog einer Sammlung

WISSENSCHAFTSGESCHICHTE
Hingabe an die Sache des Wissens

MUSIK
Klaus Pringsheim aus Tokyo
Ein Wanderer zwischen den Welten

MAKE METAL SMALL AGAIN
20 Jahre Malmzeit

ASTRONOMIE
Sonne, Mond, Sterne

LANDESKUNDE
Vietnam – der aufsteigende Drache

MEDIZIN | FOTOGRAFIE
„Und ja, mein einziger Bezugspunkt
bin ich jetzt selbst“

RECHT
Stiftungsrecht und Steuerrecht I Verfassungsrecht I Medizinrecht I Strafprozessrecht

uvm

Kann Schaden für Bildung und Forschung noch abgewendet werden?

Bibliotheksverband begrüßt Initiative zu § 52a Urheberrechtsgesetz

Ein Wegfall der Norm § 52a Urheberrechtsgesetz (UrhG) hätte schwerwiegende Konsequenzen für die Informationsversorgung in Wissenschaft und Unterricht. Wenn § 52a UrhG nicht verlängert wird, wird es für Schulen, Hochschulen, Aus- und Weiterbildungseinrichtungen sowie Einrichtungen der Berufsbildung nicht mehr möglich sein, urheberrechtlich geschützte Inhalte in einem begrenzten Umfang im Intranet passwortgeschützt bereitzustellen, ohne vorher umständliche Verhandlungen mit den Rechteinhabern führen zu müssen.  Im Moment ist § 52a UrhG jedoch bis zum 31.12.2012 befristet.  Der Deutsche Bibliotheksverband e.V.  (dbv) hat wiederholt auf die wichtige praktische Bedeutung von § 52a UrhG hingewiesen und begrüßt, dass der Deutsche Bundestag heute in erster Lesung einen Antrag der Fraktionen von CDU/CSU und FDP behandelt, die Geltung des für Bildung und Forschung eminent wichtigen § 52a UrhG bis Ende 2014 zu verlängern.

„Wenn sich nicht noch ein kleines 'gesetzgeberisches Wunder' ereignet, müssen die Bildungseinrichtungen in Deutschland zu Silvester ihre Lern- und Forschungsplattformen abschalten“, erklärte heute Dr. Karl Südekum, Direktor der Universitätsbibliothek Würzburg und Vorstandsmitglied im dbv, am Rande einer Vorstandssitzung in Berlin. „Im Moment sieht es allerdings so aus, dass sich dieses 'Wunder' noch ereignet und wir vor Jahresende eine Anschlussregelung bekommen. Die im Gesetzesentwurf vorgesehene erneute Befristung ist zwar nicht das Optimum, sie verschafft aber die nötige Zeit, um das Urheberrecht im nächsten Jahr bildungs- und wissenschaftsfreundlicher zu gestalten. Die deutschen Bibliotheken begrüßen die Verlängerung daher als ersten Schritt in die richtige Richtung.“

Eine erfolgreiche Reform des Urheberrechts im nächsten Jahr kommt insbesondere um zwei Korrekturen des bestehenden Systems nicht herum. Zum einen um die Schaffung einer 'allgemeinen Wissenschaftsschranke', wie sie die deutschen Wissenschaftsorganisationen unisono lange fordern und zum anderen um eine Gleichstellung von elektronischen und gedruckten Büchern. Es ist erfreulich, dass die Schaffung einer allgemeinen Wissenschaftsschranke in der Begründung zum heutigen Gesetzesentwurf explizit als wünschenswert genannt wird. Auch der Bundesrat hatte die Bundesregierung kürzlich aufgefordert, eine allgemeine Schranke für Wissenschaft und Forschung einzuführen. Bei einer Podiumsdiskussion im Rahmen eines Urheberrechtssymposiums des dbv am 25. Oktober in Berlin hatten sich Vertreter aller politischen Parteien für eine solche Wissenschaftsschranke ausgesprochen. Aus Sicht des dbv sollten sich Wissenschaftspolitiker sowie Vertreter der Hochschulen, der Wissenschaftsorganisationen und der Hochschulbibliotheken hier sehr schnell an einen "runden Tisch" setzen, um sich über die Ausgestaltung eines Urheberrechts für die Wissensgesellschaft zu verständigen.

Bei der Gleichstellung von E-Books und klassischen Büchern geht es darum, dass Verlage derzeit die Ausleihe von elektronischen Büchern an alle Bürgerinnen und Bürger verbieten können. Anders als bei gedruckten Büchern kann damit der Informationszugang drastisch eingeschränkt werden. Dies ist ein Missstand, der aus Sicht der Bibliotheken dringend behoben werden muss. „Der Schritt in die Welt der elektronischen Medien sollte kein Rückschritt in der Informationsversorgung sein, wie es derzeit absurderweise teilweise der Fall ist“, betont Dr. Frank Simon-Ritz, Direktor der Universitätsbibliothek der Bauhaus-Universität Weimar und ebenfalls Vorstandsmitglied im dbv. „Auch bei der Besteuerung sollten E-Books den gedruckten Büchern gleichgestellt werden. Es ist nicht einzusehen, warum das gleiche Buch höher besteuert wird, wenn das Buch elektronisch statt als Papierbuch verkauft wird.“

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