19. April 2024
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Essentials

In der Ausgabe 2/2024 (März 2024) lesen Sie u.a.:

  • „Need to have”
    statt „nice to have”.
    Die Evolution
    der Daten in der Forschungsliteratur
  • Open-Access-Publikationen: Schlüssel zu höheren Zitationsraten
  • Gen Z und Millennials lieben
    digitale Medien UND Bibliotheken
  • Verliert Google seinen Kompass?
    Durch SEO-Spam werden
    Suchmaschinen zum Bingospiel
  • Die Renaissance des gedruckten Buches: Warum physische Bücher in der digitalen Welt relevant bleiben
  • KI-Halluzinationen: Ein Verwirrspiel
  • Die Technologie-Trends des Jahres 2024
  • KI-Policies und Bibliotheken: Ein globaler Überblick und Handlungsempfehlungen
  • Warum Bücherklauen aus der Mode gekommen ist
u.v.m.
  fachbuchjournal
Ausgabe 6 / 2023

BIOGRAFIEN
Vergessene Frauen werden sichtbar

FOTOGRAFIE
„In Lothars Bücherwelt walten magische Kräfte.“
Glamour Collection, Lothar Schirmer, Katalog einer Sammlung

WISSENSCHAFTSGESCHICHTE
Hingabe an die Sache des Wissens

MUSIK
Klaus Pringsheim aus Tokyo
Ein Wanderer zwischen den Welten

MAKE METAL SMALL AGAIN
20 Jahre Malmzeit

ASTRONOMIE
Sonne, Mond, Sterne

LANDESKUNDE
Vietnam – der aufsteigende Drache

MEDIZIN | FOTOGRAFIE
„Und ja, mein einziger Bezugspunkt
bin ich jetzt selbst“

RECHT
Stiftungsrecht und Steuerrecht I Verfassungsrecht I Medizinrecht I Strafprozessrecht

uvm

Deutscher Bibliotheksverband begrüßt EuGH Urteil
zu digitalen Leseplätzen

Berlin/Luxemburg - Das gestrige Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zu digitalen Leseplätzen wurde beim Deutschen Bibliotheksverband mit Zufriedenheit aufgenommen. Der EuGH hat den Bibliotheken bestätigt, dass sie ihre Bücher digitalisieren dürfen, um sie an Leseplätzen in den Räumen der Bibliothek anzuzeigen. Strittig war vor Gericht insbesondere, ob Angebote von Verlagen, die elektronischen Fassungen der Bücher zu lizenzieren, dieses Recht hindern würden. Hier hat der EuGH die Bibliotheken in ihrer Auffassung bestätigt und geurteilt, dass einseitige Angebote von Verlagen nicht ausreichen, um die Digitalisierung zu verhindern.

Etwas unklarer war der EuGH allerdings bei der Frage, ob aus den digitalisierten Büchern im gleichen Umfang kopiert und abgespeichert werden darf wie aus den analogen Originalen. „Hier hat der Gerichtshof vor allen Dingen festgestellt, dass der nationale Gesetzgeber – in unserem Fall also Deutschland – Regelungen erlassen darf, die auch das Ausdrucken und Abspeichern erlauben”, erläuterte gestern Oliver Hinte, der Vorsitzende der Rechtskommission des Bibliotheksverbandes. „Nach meinem Eindruck hat der deutsche Gesetzgeber diese Möglichkeit tatsächlich bereits genutzt. Das Ausdrucken und Abspeichern - im gleichen klar begrenzten Umfang wie bei den gedruckten Büchern - wäre also auch bei den Leseplatz-Kopien erlaubt. Ob das tatsächlich so ist, wird nun der Bundesgerichtshof entscheiden müssen, der das Urteil des EuGHs umzusetzen hat.”

Der Deutsche Bibliotheksverband e.V. (dbv)

Im Deutschen Bibliotheksverband e.V. (dbv) sind ca. 2.100 Bibliotheken aller Sparten und Größenklassen Deutschlands zusammengeschlossen. Der gemeinnützige Verein dient seit 65 Jahren der Förderung des Bibliothekswesens und der Kooperation aller Bibliotheken. Sein Anliegen ist es, die Wirkung der Bibliotheken in Kultur und Bildung sichtbar zu machen und ihre Rolle in der Gesellschaft zu stärken. Zu den Aufgaben des dbv gehören auch die Förderung des Buches und des Lesens als unentbehrliche Grundlage für Wissenschaft und Information sowie die Förderung des Einsatzes zeitgemäßer Informationstechnologien.

Kontakt: Deutscher Bibliotheksverband e.V.
Maiken Hagemeister
Pressesprecherin und Leitung Kommunikation
Tel.: 0 30/644 98 99 25
E-Mail: hagemeister@bibliotheksverband.de
http://www.bibliotheksverband.de
http://www.bibliotheksportal.de