19. April 2024
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In der Ausgabe 2/2024 (März 2024) lesen Sie u.a.:

  • „Need to have”
    statt „nice to have”.
    Die Evolution
    der Daten in der Forschungsliteratur
  • Open-Access-Publikationen: Schlüssel zu höheren Zitationsraten
  • Gen Z und Millennials lieben
    digitale Medien UND Bibliotheken
  • Verliert Google seinen Kompass?
    Durch SEO-Spam werden
    Suchmaschinen zum Bingospiel
  • Die Renaissance des gedruckten Buches: Warum physische Bücher in der digitalen Welt relevant bleiben
  • KI-Halluzinationen: Ein Verwirrspiel
  • Die Technologie-Trends des Jahres 2024
  • KI-Policies und Bibliotheken: Ein globaler Überblick und Handlungsempfehlungen
  • Warum Bücherklauen aus der Mode gekommen ist
u.v.m.
  fachbuchjournal
Ausgabe 6 / 2023

BIOGRAFIEN
Vergessene Frauen werden sichtbar

FOTOGRAFIE
„In Lothars Bücherwelt walten magische Kräfte.“
Glamour Collection, Lothar Schirmer, Katalog einer Sammlung

WISSENSCHAFTSGESCHICHTE
Hingabe an die Sache des Wissens

MUSIK
Klaus Pringsheim aus Tokyo
Ein Wanderer zwischen den Welten

MAKE METAL SMALL AGAIN
20 Jahre Malmzeit

ASTRONOMIE
Sonne, Mond, Sterne

LANDESKUNDE
Vietnam – der aufsteigende Drache

MEDIZIN | FOTOGRAFIE
„Und ja, mein einziger Bezugspunkt
bin ich jetzt selbst“

RECHT
Stiftungsrecht und Steuerrecht I Verfassungsrecht I Medizinrecht I Strafprozessrecht

uvm

Grütters fordert Urheberrechtsreform

Kulturpolitische Forderungen für das Urheberrecht im digitalen Umfeld

Die Digitalisierung ist seit dem 2007 vom Deutschen Bundestag beschlossenen Zweiten Gesetz zur „Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft“ („Zweiter Korb“) in einem exponentiellen Wachstumsprozess vorangeschritten. Sie hat auch die Zugangs- und Verwertungswege von Kunst und Kultur in wenigen Jahren grundlegend verändert. Ob im Literaturbereich, in der Musik oder im Film: In allen Kultursparten wächst in der digitalen Welt, die kaum mehr nationale Grenzen kennt, die Gefahr einer Entwertung des geistigen Eigentums. Um von den neuen digitalen Nutzungs- und Verwertungsformen nicht abgehängt zu werden, bedarf es einer Anpassung des Urheberrechts an die Herausforderungen der digitalen Welt. Nachdem dies in der vergangenen Legislaturperiode durch das federführende Justizministerium leider nicht aufgegriffen wurde, ist jetzt ein drittes Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft überfällig. Dafür gibt es nunmehr auch einen klaren Auftrag in der Koalitionsvereinbarung. Ich werde auf eine kulturfreundliche Umsetzung drängen. Ein ungebändigter digitaler Internet-kapitalismus, der nicht zuletzt Ängste vor übermächtigen internationalen Akteuren entstehen lässt, ist mit unserer sozialen Marktwirtschaft unvereinbar.

Auch im privaten Umfeld hat das Urheberrecht mit der gestiegenen Relevanz moderner Techniken für den Umgang mit Musik, Filmen, Büchern und sonstigen Werken eine völlig neue Bedeutung erlangt. Während es früher ein rechtliches Sonderfeld war, mit dem sich private Nutzer kaum befassen mussten, ist der Einzelne heute täglich mit der Frage konfrontiert, was er überhaupt im Netz legal nutzen darf. Die betroffene Wirtschaft und die Politik müssen zudem Nutzern vermitteln, worin Sinn, Zweck und Langzeitwirkung eines soliden Schutzes des geistigen Eigentums besteht. Es bedarf einer zielgerichteten Medienerziehung, außerschulisch wie schulisch, die über technische Aspekte und Datenschutzfragen hinaus darauf gerichtet ist, die ökonomischen und gesellschaftlichen Zusammen-hänge darzustellen. Denn wer versteht, dass die kulturelle Vielfalt auf der Möglichkeit beruht, Einnahmen aus kreativer Arbeit zu erzielen, wird eher bereit sein, für die Nutzung von Werken zu bezahlen. Wer realisiert, dass der Schutz geistigen Eigentums eine Kernfrage für die Entwicklung der Kreativwirtschaft ist, der wird eher davon absehen, illegale Angebote zu nutzen, zum Beispiel illegal hochgeladene Filme anzuschauen. Wer hinter der Datei den kreativen Menschen sieht, wird ihm eher Wertschätzung entgegenbringen und sein Urheberpersönlichkeitsrecht respektieren, als jener, der nur eine anonyme Massenherstellung von Datenträgern oder Dateien wahrnimmt.

Der Schutz des geistigen Eigentums ist in unserem Grundgesetz verankert und hat daher auch im digitalen Umfeld Gewicht. Wo wir in der analogen Welt daher aus guten Gründen Grenzen ziehen, muss es auch in der digitalen Welt Regeln geben, die die Rechte der Urheber schützen. Technische Machbarkeit, Bequemlichkeit oder Gratis-Mentalität dürfen nicht die Maßstäbe einer zeitgemäßen Urheberrechts- und Netzpolitik sein. Künstlerische Freiheit und damit auch kulturelle Vielfalt erfordern ein Urheberrecht, das dem Urheber die Teilhabe an der Wertschöpfung aus seinem Werk, aus seiner kreativen Leistung sichert. Künstler und Kreative müssen von ihrer Arbeit leben - und nicht nur knapp überleben - können.

Vor diesem Hintergrund gelten für das Urheberrecht im digitalen Umfeld die folgenden kulturpolitischen Maximen:

Illegalen Angeboten im Netz ist entgegenzutreten
Diensteanbieter, deren Geschäftsmodell auf der Verletzung von Urheberrechten aufbaut, müssen stärker in die Verantwortung genommen werden. Der Betrieb illegaler Seiten floriert deshalb, weil sich mit minimalstem Aufwand über Werbeeinblendungen hohe Gewinne erzielen lassen.

Ich fordere daher,

1. dass bestehende Hindernisse für eine Selbstverpflichtung der Wirtschaft, auf solchen Plattformen keine Werbung zu schalten, beseitigt werden.

Auf diese Weise können derartige Geschäftsmodelle finanziell ausgetrocknet werden. Wenn es aus kartellrechtlichen Gründen für ein solches Selbstverpflichtungsmodell erforderlich sein sollte, dass eine neutrale Stelle geschaffen wird oder eine staatliche Stelle mit den Aufgaben einer Clearingstelle betraut wird, dann müssen wir eine solche unverzüglich einrichten.

2. die durch die Rechtsprechung definierte Haftung der Hostprovider gesetzlich zu fixieren.

3. die Einschränkung der Haftung für Betreiber offener WLAN-Angebote durch geeignete Mechanismen zu flankieren, die den etwaigen Missbrauch solcher Angebote eindämmen, z. B. durch die Pflicht der Anbieter, Ports für illegale Downloads zu sperren, die zur Verfügung gestellte Datenmenge zu begrenzen oder über eine Registrierungspflicht nachzudenken.

Investitionen in Kulturprodukte wie Musik, Buch und Film müssen sich lohnen - nicht zuletzt zum Erhalt der kulturellen Vielfalt

Auch für Verwerter müssen sich die Investitionen in Kulturprodukte wie Musik, Buch und Film rechnen können. Daher dürfen wir funktionierenden Geschäftsmodellen nicht den Boden entziehen.

Für eine florierende Inhaltewirtschaft fordere ich,

4. in einem harmonisierten europäischen Binnenmarkt weiterhin die Möglichkeit zu erhalten, nur für einzelne Mitgliedstaaten Rechte zu verkaufen bzw. zu erwerben.

Überlegungen innerhalb der Europäischen Kommission zur Aufhebung territorialer Beschränkungen lehne ich entschieden ab. Wer eine Verpflichtung zu europaweiten Lizenzen einführen will, missachtet die ökonomischen Realitäten und baut zudem unnötig Hürden für kleinere national oder regional auftretende Anbieter auf. Wir brauchen auch künftig differenzierte Geschäftsmodelle und wollen Gestaltungsspielräume erhalten. Der Vorabverkauf von Rechten für einzelne Territorien spielt, z. B. im Rahmen der Finanzierung eines Films, eine enorm wichtige Rolle. Profitieren würden hier aber nur größere internationale Anbieter, die von einem Mitgliedstaat aus Dienste für Nutzer auch in anderen Mitgliedstaaten anbieten. Ihnen käme zugute, dass die Lizenzen für das Gesamtgebiet der europäischen Union voraussichtlich günstiger wären als der derzeit notwendige Erwerb von Lizenzen für alle einzelnen Mitgliedstaaten. Aber Marktbereinigungen zu Lasten kleinerer Unternehmen mit ihren kreativen Mitarbeitern und zu Lasten der kulturellen Vielfalt dürfen nicht Folge der (vermeintlichen) Vollendung des digitalen Binnenmarkts sein. Dem trete ich entschieden entgegen.

Qualität und Vielfalt bedürfen eines modernen Urheberrechts, das vom Urheber ausgeht
Wir müssen dafür sorgen, dass auch im Zeitalter des Internets professionelles kreatives Schaffen möglich ist. Auch im digitalen Umfeld muss der Urheber von seiner geistigen Arbeit, von kreativem Schaffen leben können. Das geht nur, wenn Kreative angemessen an der Wertschöpfung aus ihrer intellektuellen oder künstlerischen Leistung beteiligt werden. Das Urheberrecht muss daher weiterhin vom Urheber ausgehen. Es darf nicht in ein Verbraucherschutzrecht umgedeutet werden, sondern muss auch eine kulturpolitische Handschrift tragen. Dies gilt auch für die Reform des Rechtsrahmens auf europäischer Ebene.
Eine Kulturflatrate lehne ich ab!

Zur Stärkung der Urheber fordere ich,

5. die Beschleunigung des Verfahrens zur Aufstellung der Tarife der Pauschalabgabe für die Privatkopievergütung, etwa durch Befristung des Verhandlungszeitraums.

6. die Sicherung der Ausschüttung der umstrittenen Beträge an die Rechteinhaber, etwa durch Abschlagszahlung der unstreitigen Beträge und durch eine Hinterlegungspflicht.

Die Verhandlungen über die Tarife für die Pauschalvergütung zwischen Verwertungsgesellschaften einerseits und den Herstellern und Importeuren von Geräten und Speichermedien andererseits dauern derzeit bis zu 13 Jahre. Dieser Zustand ist nicht hinnehmbar. Das langwierige Verfahren belastet die Urheber in unverhältnismäßigem Ausmaß und kann künstlerische Existenzen gefährden. Den Verwertungsgesellschaften sollte es daher möglich sein, Tarife einseitig aufzustellen, wenn die Verhandlungsparteien nach einem Jahr nicht zu einem einvernehmlichen Abschluss gekommen sind. Der unstreitige Anteil der Abgabesätze sollte als Abschlag zu zahlen und der Restanteil zu hinterlegen sein, damit die Urheber nicht das Insolvenzrisiko der Vergütungsschuldner tragen.

7. die Beibehaltung des Kultur- und Sozialauftrags der deutschen Verwertungsgesellschaften bei Umsetzung der EU-Urheberrechtswahrnehmungsrichtlinie.

Verwertungsgesellschaften in Deutschland haben einen Kultur- und Sozialauftrag. Dieser muss nicht nur hier erhalten bleiben, sondern sollte auch Modell für andere Mitgliedstaaten sein, denn Verwertungsgesellschaften sind keine schlichten Inkasso-Agenturen, sondern solidarische Zusammenschlüsse Kreativer, die auch der gegenseitigen Unterstützung und der kulturellen Vielfalt verpflichtet sind. Die zur Umsetzung anstehende EU-Urheberrechtswahrnehmungsrichtlinie lässt zu, dass Verwertungsgesellschaften kulturelle und soziale Aufgaben gegenüber den Rechteinhabern erfüllen und die Ausschüttung an die Rechteinhaber um einen entsprechenden Betrag verringern.

Bewährte Standards sind bei der Anpassung des Urheberrechts auf europäischer Ebene zu wahren

Die EU-Kommission hat für dieses Jahr erste Regelungsvorschläge in Bezug auf grenzüberschreitende Aspekte für die Fortentwicklung des europäischen Urheberrecht-Rechtsrahmens angekündigt. Sie sieht diese als Element zur Vollendung des digitalen Binnenmarktes an.

Ich fordere,

8. dass auch auf europäischer Ebene bewährte Standards im Dreieck Urheber-Verwerter-Nutzer erhalten bleiben und nicht aus vermeintlichen Harmonisierungsnotwendigkeiten einseitig zu Lasten der Urheber und der Kreativwirtschaft gesenkt werden.

9. dass Diensteanbieter auch auf europäischer Ebene stärker in die Verantwortung genommen werden, z. B. indem Haftungsregelungen (in der E-Commerce-RL) fortentwickelt werden.

Verbesserung des Zugangs zu Kultur-Online-Ausleihe in öffentlichen Bibliotheken

Öffentliche Bibliotheken müssen auch im digitalen Umfeld ihrem Auftrag nachkommen können. Körperliche Druckwerke dürfen, wenn sie einmal mit Erlaubnis des Rechteinhabers in den Verkehr gebracht worden sind, durch Bibliotheken ausgeliehen werden. Um E-Books ausleihen zu dürfen, muss die Bibliothek hingegen mit den einzelnen Verlagen jeweils Lizenzverträge aushandeln und abschließen. Das führt dazu, dass derzeit viele Werke faktisch nicht als E-Book ausleihbar sind. Dem kulturpolitischen Interesse an einem umfassenden und breiten Zugang zu Kulturgut widerspricht dies. Eine einfache Übertragung der Regelung aus der analogen Welt auf elektronische Bücher ist allerdings nicht möglich. Im Unterschied zu E-Books kann das körperliche Buch zeitgleich nur einmal ausgeliehen werden und Vervielfältigungen sind als solche erkennbar. E-Books hingegen können ohne Qualitätsverlust vervielfältigt und der Lesezugriff mehreren Nutzern parallel gewährt werden. Daher sind klare Absprachen zwischen Bibliothek und Verlag darüber erforderlich, wie und unter welchen Bedingungen ein E-Book Bibliotheksnutzern zur Verfügung gestellt werden darf. Hierzu gibt es bereits Modelle (u. a. der Deutschen Forschungsgemeinschaft), die als Vorbild für weitere Vereinbarungen dienen könnten. Auch Verlage sind mit in der Verantwortung, eine gute, leistungsstarke Bibliothekslandschaft in der Breite zu erhalten. Sie sollten daher den Bibliotheken ermöglichen, E-Books zu fairen Konditionen ausleihen zu können.

Ich erwarte,

10. dass Bibliotheken und Verlage im Wege der Selbstregulierung in absehbarer Zeit zu einer Lösung kommen, andernfalls sind aus kulturpolitischer Sicht gesetzliche Regelungen in Betracht zu ziehen.

Erläuterungen:

Zu 1. Illegalen Angeboten im Netz entgegentreten - Selbstverpflichtung der Werbebranche

Illegale Angebote im Netz florieren unter anderem deshalb, weil sie hohe Einnahmen generieren können, zumeist über Werbeeinblendungen. Es gibt freiwillige Initiativen aus der Wirtschaft, die solchen illegalen Angeboten im Netz entgegentreten, indem sie deren Finanzierung auszutrocknen versuchen. Selbst wenn es bei der Ausgestaltung von Selbstverpflichtungen oder ähnlichen Ansätzen kartellrechtliche Bedenken gibt, sollten die Beteiligten die Grundidee weiter verfolgen, denn hier kann die Branche möglicherweise mehr bewirken als der Gesetzgeber. Neue Möglichkeiten, kartellrechtlichen Bedenken Rechnung zu tragen, könnten etwa durch die Mitwirkung neutraler Dritter am Verfahren, zum Beispiel im Sinne einer Clearingstelle, entstehen. Die Beteiligten sollten hier gemeinsam weiter nach konstruktiven Lösungen suchen.

Zu 2. und 3. Verantwortung von Diensteanbietern

Im digitalen Umfeld sind neben die Urheber, die Verwerter und die Nutzer weitere relevante Akteure getreten: die Anbieter von Dienstleistungen im Netz, wie Access- und Hostprovider. Darunter befinden sich auch Plattformen, deren Geschäftsmodelle im Wesentlichen auf der Verletzung von Urheberrechten aufbauen. Um diesem Missbrauch zu begegnen, müssen diese Diensteanbieter stärker in die Verantwortung genommen werden. Die Ressorts der Bundesregierung stimmen derzeit einen Gesetzentwurf ab, mit dem die Verantwortlichkeit von WLAN-Anbietern geregelt und die Haftung von Hostprovidern gesetzlich fortentwickelt wird. Die Möglichkeit zur Durchsetzung urheberrechtlicher Ansprüche sollte nicht aus den Augen verloren werden.

Zu 4. und 8. Keine Aufweichung urheberrechtlicher Standards durch europäische Harmonisierung, Territorialität

Die neue Europäische Kommission sieht das Urheberrecht als Element zur Vollendung des digitalen Binnenmarktes an und hat Reformvorschläge angekündigt. Ziel wird sein, den Rechtsrahmen auf digitale Techniken abzustimmen. Der zuständige EU-Digital-Kommissar Oettinger hat berichtet, dass er derzeit mit vielen betroffenen Verbänden im Gespräch sei und grenzüberschreitende Aspekte des Urheberrechts regeln möchte. Ich begrüße das grundsätzlich. Soweit es allerdings um europaweite Lizenzen für die Verwertung etwa von Musik oder Filmen geht, warne ich davor, jeden zu verpflichten, europaweite Lizenzen erwerben zu müssen. Ich sehe hier die Gefahr einer Marktbereinigung zu Lasten kleinerer nur national oder regional auftretender Anbieter, die sich die „paneuropäischen“ Lizenzen nicht leisten könnten. Profitieren würden größere internationale Anbieter, die von einem Mitgliedstaat aus Dienste für Nutzer auch in anderen Mitgliedstaaten anbieten: Sie allein ziehen Nutzen daraus, dass die Lizenzen für das Gesamtgebiet der Europäischen Union dann voraussichtlich günstiger wären als der derzeit notwendige Erwerb von Lizenzen für alle einzelnen Mitgliedstaaten. Jenseits dieses besonderen Punktes ist es aus kulturpolitischer Sicht wichtig, dass die bestehende Balance zwischen Urhebern, Nutzern und Verwertern bei Reformen auf europäischer Ebene gewahrt bleibt. Es gilt, die urheberrechtlichen Grundsätze, die sich in der analogen Welt bewährt haben, auf das digitale Umfeld zu übertragen und gleichzeitig die Chancen und Möglichkeiten, die die technische Entwicklung bietet, zu nutzen. Das bedeutet: Auch im digitalen Umfeld muss das Urheberrecht von den Kreativen und ihrem Werk ausgehen. Eine Umdeutung in ein Nutzer- oder gar Verbraucherrecht lehne ich ab, denn das Werk bildet den wirtschaftlichen Ausgangspunkt der Wertschöpfungskette. Den Kreativen gebührt nicht nur Respekt für ihre schöpferische Leistung in Form des Urheberpersönlichkeitsrechts, sondern auch die Teilhabe an der Wertschöpfung.

Zu 5. und 6. Stärkung der Urheber: Ausschüttung der Privatkopievergütung an die Urheber sicherstellen

Prinzipiell steht ausschließlich dem Urheber als Herr über sein Werk das Recht zur Vervielfältigung seines Werks zu sowie das Recht, zu entscheiden, wem er Nutzungshandlungen erlaubt und zu welchen Bedingungen. Hiervon gibt es Ausnahmen, so etwa die sog. Privatkopie. Das Gesetz erlaubt dem privaten Nutzer aus rein praktischen Gründen, zum privaten Gebrauch unter bestimmten Umständen einzelne Kopien urheberrechtlich geschützter Werke anzufertigen. Als Ausgleich für diesen gesetzlichen Eingriff in die Sphäre des Urhebers gesteht das Gesetz ihm einen angemessenen finanziellen Ausgleich zu. Dieser wird über eine pauschalierte Abgabe abgewickelt, die Hersteller von Geräten und Leermedienträgern bei Verkauf eines Geräts bzw. Leermedienträgers an Verwertungsgesellschaften zu zahlen haben. Die Höhe dieses Abgabesatzes wird anhand gesetzlich vorgegebener Kriterien zwischen Vertretern von Geräteherstellern und Verwertungsgesellschaften (für die Urheber) ausgehandelt. Durch sehr lange Verhandlungen und Streitigkeiten über das „Ob“ und die Höhe dieser Abgabesätze bei neuartigen Geräten und Leermedienträgern erhalten Urheber derzeit ihren Anteil nur sehr verzögert und tragen das Insolvenzrisiko der Schuldner, also der Geräte- und Leermedienhersteller. Das Verfahren muss schneller, effizienter und einfacher werden. Dies sieht auch der Koalitionsvertrag so vor. Deshalb setze ich mich dafür ein, eine Hinterlegungspflicht für gesetzliche Vergütungsansprüche einzuführen. Weitere Maßnahmen, zum Beispiel Abschlagszahlungen für solche Ansprüche, die nur der Höhe nach umstritten sind, müssen wir prüfen und weitere Anreize für ein schnelleres Verfahren finden.

Zu 7. Wahrung des Kultur- und Sozialauftrags der Verwertungsgesellschaften

Verwertungsgesellschaften sind keine reinen Inkasso-Unternehmen. Sie sind vielmehr auf solidarischer Basis gegründete Zusammenschlüsse der Urheberinnen und Urheber, die deren Rechte treuhänderisch wahrnehmen und damit die Position jedes Einzelnen stärken. Viele Verwertungsgesellschaften unterhalten daher auch ein Sozial- bzw. Kulturwerk, durch das Künstler in Notlagen oder besonderen Situationen Unterstützung erhalten. Auch die sog. Verteilungspläne, also die Kriterien, anhand derer die Einnahmen an die berechtigten Urheber verteilt werden, stellen nicht nur auf rein wirtschaftliche Aspekte, zum Beispiel die Anzahl der Ausstrahlungen eines Liedes im Radio, sondern auch auf kulturelle und soziale Kriterien ab. Hierin drückt sich die Solidarität der wirtschaftlich erfolgreicheren Künstler mit denjenigen aus, die weniger Einnahmen generieren, z. B. weil ihre Kunst weniger dem allgemeinen Geschmack entspricht. Damit ist Raum für Berücksichtigung besonderer künstlerischer Leistungen geschaffen. Die europäische Richtlinie über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten (Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt) gibt seit 2014 den Rechtsrahmen für Verwertungsgesellschaften in Europa vor. Sie ist nun in deutsches Recht umzusetzen. Die deutschen Verwertungsgesellschaften treten damit in unmittelbaren Wettbewerb zu anderen europäischen Verwertungsgesellschaften. Dabei ist darauf zu achten, dass der Kultur- und Sozialauftrag der Verwertungsgesellschaften gewahrt bleibt und nicht unter die Räder des Konkurrenzwettbewerbs gerät. Denn der Grundgedanke der Solidarität gebietet auch im europäischen und digitalen Umfeld gegenseitige Unterstützung in sozialen Notlagen oder bei herausragendem künstlerischem Schaffen, auch wenn sich der künstlerische Wert einer Leistung im Einzelfall nicht durch entsprechende Einnahmen im Aufkommen der Verwertungsgesellschaft ausdrückt

Prof. Monika Grütters MdB
Staatsministerin bei der Bundeskanzlerin

http://www.bundesregierung.de/Content/DE/_Anlagen/BKM/2015/2015-03-10-positionspapie-urheberrecht.pdf?__blob=publicationFile