19. April 2024
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Essentials

In der Ausgabe 2/2024 (März 2024) lesen Sie u.a.:

  • „Need to have”
    statt „nice to have”.
    Die Evolution
    der Daten in der Forschungsliteratur
  • Open-Access-Publikationen: Schlüssel zu höheren Zitationsraten
  • Gen Z und Millennials lieben
    digitale Medien UND Bibliotheken
  • Verliert Google seinen Kompass?
    Durch SEO-Spam werden
    Suchmaschinen zum Bingospiel
  • Die Renaissance des gedruckten Buches: Warum physische Bücher in der digitalen Welt relevant bleiben
  • KI-Halluzinationen: Ein Verwirrspiel
  • Die Technologie-Trends des Jahres 2024
  • KI-Policies und Bibliotheken: Ein globaler Überblick und Handlungsempfehlungen
  • Warum Bücherklauen aus der Mode gekommen ist
u.v.m.
  fachbuchjournal
Ausgabe 6 / 2023

BIOGRAFIEN
Vergessene Frauen werden sichtbar

FOTOGRAFIE
„In Lothars Bücherwelt walten magische Kräfte.“
Glamour Collection, Lothar Schirmer, Katalog einer Sammlung

WISSENSCHAFTSGESCHICHTE
Hingabe an die Sache des Wissens

MUSIK
Klaus Pringsheim aus Tokyo
Ein Wanderer zwischen den Welten

MAKE METAL SMALL AGAIN
20 Jahre Malmzeit

ASTRONOMIE
Sonne, Mond, Sterne

LANDESKUNDE
Vietnam – der aufsteigende Drache

MEDIZIN | FOTOGRAFIE
„Und ja, mein einziger Bezugspunkt
bin ich jetzt selbst“

RECHT
Stiftungsrecht und Steuerrecht I Verfassungsrecht I Medizinrecht I Strafprozessrecht

uvm

Deutscher Bibliotheksverband begrüßt BGH Entscheidung zu elektronischen Leseplätzen

Das gestrige Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zu elektronischen Leseplätzen im Verfahren der TU Darmstadt gegen den Eugen Ulmer Verlag wird vom Deutschen Bibliotheksverband begrüßt.

Das Urteil erlaubt den Bibliotheken, Bücher, die eine Bibliothek im Bestand hat, zu digitalisieren, um sie an Leseplätzen in den Räumen der Bibliothek ihren Nutzern zur Verfügung zu stellen. Im gleichen Umfang wie bei gedruckten Büchern darf ausgedruckt und auch auf USB-Sticks gespeichert werden. Das Urteil sagt weiterführend, dass selbst angemessene Lizenzangebote der Verlage diese Rechte der Bibliotheken nicht hindern.

Der BGH hat in seinem Urteil die Grundsätze aus dem Vorabentscheidungsverfahren des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) (Urteil vom 11. September 2014 - C-117/13, GRUR 2014, 1078 = WRP 2012, 1178 - TU Darmstadt/Ulmer) bestätigt. Das Urteil des BGH geht aber noch weit darüber hinaus: „Das Ausdrucken und Abspeichern - im gleichen klar begrenzten Umfang wie bei den gedruckten Büchern – ist auch bei den Leseplatz-Kopien erlaubt. Zudem hat der BGH auf die Wechselwirkung der Vorschriften der §§ 52a, 52b und 53 UrhG hingewiesen. Dies ist für uns ein wichtiges Indiz hinsichtlich der Formulierung für eine Bildungs- und Wissenschaftsschranke, die diese Normen mit einander in Einklang bringen soll. Moderne Technik soll im rechtlich vorgegeben Rahmen nutzbar sein.“ So Oliver Hinte, Vorsitzender der Rechtskommission des Bibliotheksverbandes.

Darüber hinaus hat der BGH in seinem Urteil entschieden, dass die Bibliothek der TU Darmstadt nicht für die unbefugte Vervielfältigungen des Werkes durch Nutzer der elektronischen Leseplätze haftet. Ein Ausdrucken oder Abspeichern von an elektronischen Leseplätzen bereitgestellten Werken kann in vielen Fällen als Vervielfältigung zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch nach § 53 UrhG zulässig sein.

Der Vorsitzende des Verbandes, Dr. Frank Simon-Ritz, dankte der Technischen Universität Darmstadt, insbesondere dem Leiter der Universitätsbibliothek: „Herr Dr. Nolte-Fischer hat sich nicht beirren lassen und über den Zeitraum der Verfahrensdauer von knapp sechs Jahren die Bibliotheksinteressen konsequent vertreten. Die Entscheidung macht auf mich den Eindruck, als könnten deutsche Gerichte nunmehr nachvollziehen, was die Aufgaben von Bibliotheken in der heutigen Zeit ist.“

http://www.bibliotheksverband.de
http://www.bibliotheksportal.de