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Band 79: Janet Wagner Band 78: Philip Franklin Orr Band 77: Carina Dony Band 76:
Linda Freyberg
Sabine Wolf (Hrsg.)
Band 75: Denise Rudolph Band 74: Sophia Paplowski Band 73: Carmen Krause Band 72:
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13. Juli 2025
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In der Ausgabe 4/2025 (Juni 2025) lesen Sie u.a.:

  • Neue Anforderungen an Führungs­kompetenz in wissenschaftlichen Bibliotheken
  • KI in der Katalogisierung: Drei Chatbots auf dem Prüfstand
  • Mehr als nur eine ID: Warum Forscher ORCID nutzen und warum nicht
  • Anxiety in der Hochschullehre: zögerlicher Einsatz von ChatGPT
  • Smart Reading in Bibliotheken: Aktive Beteiligung von Leser:innen
  • Kinder im digitalen Zeitalter:
    OECD-Bericht zeigt Handlungsbedarf für Politik und Bildungseinrichtungen
  • Bibliotheken und ihre Rolle beim Klimaschutz
  • Initiative für eine unabhängige Infrastruktur biomedizinischer Literatur –
    ZB MED entwickelt PubMed Alternative
  • Leiterin der Library Of Congress entlassen
  • Data Citations –
    Datenauswertung in Bibliotheken
  • Unternehmen investieren gezielt
    in künstliche Intelligenz
  • Springer Nature spendet KI-Werkzeug „Geppetto“ an die Verlagsbranche zur Bekämpfung betrügerischer Einreichungen
  • Die San José State University
    setzt auf Ihren ersten KI-Bibliothekar
u.v.m.
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§ 52b UrhG bald auf dem richterlichen Prüfstein

Berlin - Am 13. Mai 2009 wird vor dem Landgericht Frankfurt am Main die erste mündliche Verhandlung zum Antrag auf Einstweilige Verfügung des Verlags Eugen Ulmer KG gegen die TU Darmstadt in der Sache Urheberrechtsverletzung stattfinden. Gegenstand ist die Anwendung des neuen § 52b UrhG durch die Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt.

Die ULB Darmstadt bietet ihren wissenschaftlichen Nutzerinnen und Nutzern aus ihrem Buchbestand von ihr digitalisierte Studien- und Lehrbücher, u.a. auch aus dem Ulmer Verlag, zum Zwecke der Ansicht an elektronischen Leseplätzen in den Räumen der Bibliothek an. Sie gestattet dabei stets nur so viele gleichzeitige Zugriffe auf ein Werk, wie sie davon Printexemplare im Bestand hat. Die Nutzer können sich auch teilweise davon Kopien für den eigenen wissenschaftlichen Gebrauch unter Beachtung des § 53 UrhG herstellen. Der Ulmer Verlag hält dieses Vorgehen für rechtswidrig und vertritt dabei die Rechtsauffassung, dass vor jeder Digitalisierung die ausdrückliche Zustimmung beim Verlag erbeten werden muss und das Kopierrecht generell nicht durch § 52b legitimiert ist. Die rechtsverbindliche Klärung derart gravierend unterschiedlicher Auslegungen zu § 52b UrhG ist von genereller Bedeutung für alle Bibliotheken an Hochschulen.

Das Recht auf freie Benutzung vorhandener wissenschaftlicher Quellen und das Recht der Kopie zum persönlichen Gebrauch sind elementare Voraussetzungen des wissenschaftlichen Arbeitens, um neues Wissen zu schaffen. Daran darf sich auch im digitalen Umfeld nichts ändern.

Ziel der TU Darmstadt ist es deshalb, Rechtssicherheit für das Handeln ihrer und aller Bibliotheken in Deutschland herzustellen. Die Anwendung des § 52b UrhG setzt bibliotheksseitig wesentliche Investitionen voraus.

Diese bedürfen einer verlässlichen Rechtsgrundlage. Der Deutsche Bibliotheksverband e.V. hat deshalb dem Präsidium der TU Darmstadt seine Unterstützung bei der sachlichen Klärung ausdrücklich zugesagt.

Kontakt:
Deutscher Bibliotheksverband e.V.
Prof. Dr. Gabriele Beger, Vorsitzende, Tel: 040/428 38 22 11
Barbara Schleihagen, Geschäftsführerin, Tel.: 0 30/644 98 99 12
E-Mail: dbv@bibliotheksverband.de
http://www.bibliotheksverband.de
http://www.bibliotheksportal.de