18. April 2024
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Aktuelles aus
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ibrary
Essentials

In der Ausgabe 2/2024 (März 2024) lesen Sie u.a.:

  • „Need to have”
    statt „nice to have”.
    Die Evolution
    der Daten in der Forschungsliteratur
  • Open-Access-Publikationen: Schlüssel zu höheren Zitationsraten
  • Gen Z und Millennials lieben
    digitale Medien UND Bibliotheken
  • Verliert Google seinen Kompass?
    Durch SEO-Spam werden
    Suchmaschinen zum Bingospiel
  • Die Renaissance des gedruckten Buches: Warum physische Bücher in der digitalen Welt relevant bleiben
  • KI-Halluzinationen: Ein Verwirrspiel
  • Die Technologie-Trends des Jahres 2024
  • KI-Policies und Bibliotheken: Ein globaler Überblick und Handlungsempfehlungen
  • Warum Bücherklauen aus der Mode gekommen ist
u.v.m.
  fachbuchjournal
Ausgabe 6 / 2023

BIOGRAFIEN
Vergessene Frauen werden sichtbar

FOTOGRAFIE
„In Lothars Bücherwelt walten magische Kräfte.“
Glamour Collection, Lothar Schirmer, Katalog einer Sammlung

WISSENSCHAFTSGESCHICHTE
Hingabe an die Sache des Wissens

MUSIK
Klaus Pringsheim aus Tokyo
Ein Wanderer zwischen den Welten

MAKE METAL SMALL AGAIN
20 Jahre Malmzeit

ASTRONOMIE
Sonne, Mond, Sterne

LANDESKUNDE
Vietnam – der aufsteigende Drache

MEDIZIN | FOTOGRAFIE
„Und ja, mein einziger Bezugspunkt
bin ich jetzt selbst“

RECHT
Stiftungsrecht und Steuerrecht I Verfassungsrecht I Medizinrecht I Strafprozessrecht

uvm

§ 52b UrhG bald auf dem richterlichen Prüfstein

Berlin - Am 13. Mai 2009 wird vor dem Landgericht Frankfurt am Main die erste mündliche Verhandlung zum Antrag auf Einstweilige Verfügung des Verlags Eugen Ulmer KG gegen die TU Darmstadt in der Sache Urheberrechtsverletzung stattfinden. Gegenstand ist die Anwendung des neuen § 52b UrhG durch die Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt.

Die ULB Darmstadt bietet ihren wissenschaftlichen Nutzerinnen und Nutzern aus ihrem Buchbestand von ihr digitalisierte Studien- und Lehrbücher, u.a. auch aus dem Ulmer Verlag, zum Zwecke der Ansicht an elektronischen Leseplätzen in den Räumen der Bibliothek an. Sie gestattet dabei stets nur so viele gleichzeitige Zugriffe auf ein Werk, wie sie davon Printexemplare im Bestand hat. Die Nutzer können sich auch teilweise davon Kopien für den eigenen wissenschaftlichen Gebrauch unter Beachtung des § 53 UrhG herstellen. Der Ulmer Verlag hält dieses Vorgehen für rechtswidrig und vertritt dabei die Rechtsauffassung, dass vor jeder Digitalisierung die ausdrückliche Zustimmung beim Verlag erbeten werden muss und das Kopierrecht generell nicht durch § 52b legitimiert ist. Die rechtsverbindliche Klärung derart gravierend unterschiedlicher Auslegungen zu § 52b UrhG ist von genereller Bedeutung für alle Bibliotheken an Hochschulen.

Das Recht auf freie Benutzung vorhandener wissenschaftlicher Quellen und das Recht der Kopie zum persönlichen Gebrauch sind elementare Voraussetzungen des wissenschaftlichen Arbeitens, um neues Wissen zu schaffen. Daran darf sich auch im digitalen Umfeld nichts ändern.

Ziel der TU Darmstadt ist es deshalb, Rechtssicherheit für das Handeln ihrer und aller Bibliotheken in Deutschland herzustellen. Die Anwendung des § 52b UrhG setzt bibliotheksseitig wesentliche Investitionen voraus.

Diese bedürfen einer verlässlichen Rechtsgrundlage. Der Deutsche Bibliotheksverband e.V. hat deshalb dem Präsidium der TU Darmstadt seine Unterstützung bei der sachlichen Klärung ausdrücklich zugesagt.

Kontakt:
Deutscher Bibliotheksverband e.V.
Prof. Dr. Gabriele Beger, Vorsitzende, Tel: 040/428 38 22 11
Barbara Schleihagen, Geschäftsführerin, Tel.: 0 30/644 98 99 12
E-Mail: dbv@bibliotheksverband.de
http://www.bibliotheksverband.de
http://www.bibliotheksportal.de