16. April 2024
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Essentials

In der Ausgabe 2/2024 (März 2024) lesen Sie u.a.:

  • „Need to have”
    statt „nice to have”.
    Die Evolution
    der Daten in der Forschungsliteratur
  • Open-Access-Publikationen: Schlüssel zu höheren Zitationsraten
  • Gen Z und Millennials lieben
    digitale Medien UND Bibliotheken
  • Verliert Google seinen Kompass?
    Durch SEO-Spam werden
    Suchmaschinen zum Bingospiel
  • Die Renaissance des gedruckten Buches: Warum physische Bücher in der digitalen Welt relevant bleiben
  • KI-Halluzinationen: Ein Verwirrspiel
  • Die Technologie-Trends des Jahres 2024
  • KI-Policies und Bibliotheken: Ein globaler Überblick und Handlungsempfehlungen
  • Warum Bücherklauen aus der Mode gekommen ist
u.v.m.
  fachbuchjournal
Ausgabe 6 / 2023

BIOGRAFIEN
Vergessene Frauen werden sichtbar

FOTOGRAFIE
„In Lothars Bücherwelt walten magische Kräfte.“
Glamour Collection, Lothar Schirmer, Katalog einer Sammlung

WISSENSCHAFTSGESCHICHTE
Hingabe an die Sache des Wissens

MUSIK
Klaus Pringsheim aus Tokyo
Ein Wanderer zwischen den Welten

MAKE METAL SMALL AGAIN
20 Jahre Malmzeit

ASTRONOMIE
Sonne, Mond, Sterne

LANDESKUNDE
Vietnam – der aufsteigende Drache

MEDIZIN | FOTOGRAFIE
„Und ja, mein einziger Bezugspunkt
bin ich jetzt selbst“

RECHT
Stiftungsrecht und Steuerrecht I Verfassungsrecht I Medizinrecht I Strafprozessrecht

uvm

US-Verfahren um Welfenschatz: Berufungsgericht hat über Zulässigkeit
der Klage gegen SPK und Bundesrepublik Deutschland entschieden

Die Klage gegen die SPK auf Herausgabe des Welfenschatzes wurde vom U.S. Court of Appeals zugelassen, gegen die Bundesrepublik Deutschland abgewiesen. Die Stiftung Preußischer Kulturbesitz wird nun die weiteren Möglichkeiten prüfen.

Im Februar 2015 wurde bei einem U.S.-amerikanischen Bundesbezirksgericht, dem U.S. District Court for the District of Columbia in Washington, D.C., eine Klage auf Herausgabe des Welfenschatzes eingereicht (Philipp and Stiebel vs. Federal Republic of Germany and Stiftung Preußischer Kulturbesitz). Die SPK ist der Ansicht, dass diese Klage nicht vor ein U.S.-amerikanisches Gericht gehört. Sie hatte daher mittels einer „Motion to Dismiss“ beantragt, die Klage abzuweisen. Am 31. März 2017 hat das Gericht diesem Antrag in einigen Punkten stattgegeben, die Klage aber in anderen Punkten für zulässig erklärt. Die SPK hat dagegen im April vergangenen Jahres Berufung eingelegt. Heute hat das U.S. Bundesberufungsgericht für den Bundeskreis Columbia darüber entschieden und den U.S. District Court angewiesen, die Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland abzuweisen, gegen die SPK hingegen zuzulassen.

„Die SPK war und ist der Auffassung, dass dieser Fall nicht vor ein U.S.-amerikanisches Gericht gehört, und wir sind wie bisher überzeugt, dass die Klage auch in der Sache unbegründet ist, da der Verkauf des Welfenschatzes vor über 80 Jahren kein NS-verfolgungsbedingter Zwangsverkauf war,“ sagte Hermann Parzinger, Präsident der SPK. „Die Frage, ob der Welfenschatz NS-Raubgut ist, wurde bereits vor der deutschen „Beratenden Kommission“ verhandelt, die 2014 zu dem Schluss kam, dass sie eine Rückgabe nicht empfehlen könne.“

Die SPK und ihre Anwälte werden sich die Entscheidung des Gerichtes genau ansehen und die weiteren Möglichkeiten prüfen.

Die Stiftung Preußischer Kulturbesitz setzt sich nachdrücklich für faire und gerechte Lösungen bei der Restitution von NS-Raubgut ein. Seit 1999 hat die SPK mehr als 50 Restitutionsbegehren bearbeitet und dabei mehr als 350 Kunstwerke und mehr als 1000 Bücher an die Berechtigten zurückgegeben. Darunter waren eine Zeichnung von Vincent van Gogh, eine Arbeit von Munch und „Der Watzmann“ von Caspar David Friedrich. Deutsche Museen und Einrichtungen insgesamt haben mehr als 14 300 Objekte als NS-Raubkunst zurückgegeben.

Die SPK wird in dem U.S.-Verfahren von der Kanzlei Wiggin and Dana vertreten.

http://www.preussischer-kulturbesitz.de/newsroom/dossiers-und-nachrichten/dossiers/dossier-welfenschatz.html