5. Juni 2023
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Essentials

In der Ausgabe 3/2023 (Mai 2023) lesen Sie u.a.:

  • Den Herausforde­rungen von morgen mittels Szenario-Planung begegnen
  • Zur Zukunft der Monografie in den Kunst-, Geistes- und Sozialwissenschaften
  • Umfrage unter Bibliotheksführungskräften: Zurück in die neue Normalität
  • Die Nutzung von KI im Hochschulbereich aus Sicht wissenschaftlicher Bibliotheken
  • KI zwischen Risiken und Vorteilen
  • Studie zum Umgang von Wissens­arbeiterinnen und -arbeitern mit urheberrechtlich geschützten Inhalten
  • Vielen Open-Access-Zeitschriften wird Impact-Faktor gestrichen
  • Deutsche Zeitungsbranche: Print-Geschäft verliert weiter an Bedeutung, mehr Investitionen in Digitalisierung
  • Bibliotheken unter verstärktem Zensur-Druck
  • BiblioCon 2023
u.v.m.
  fachbuchjournal
Ausgabe 2 / 2023

IM FOKUS
Frauen, Leben, Freiheit! Das kurze, mutige Leben von Reyhaneh Jabbari

RECHT
Insolvenzrecht | Bank- und Kapitalmarktrecht | Wasserrecht | Umweltrecht | Verbraucherrecht

ZEITGESCHICHTE
Zum Gedenken an Fritz Bauer

BIOGRAFIEN
Vergessene Poetinnen

BILDUNG
Naturwissenschaftliche Bildung

GESCHICHTE
Résistance-Kämpferinnen

uvm

Missbrauch digitaler Werke in Bibliotheken abgewendet -
Börsenverein begrüßt Stärkung des geistigen Eigentums

Entscheidung im Streit um § 52b UrhG zwischen Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt und dem Verlag Eugen Ulmer KG / Terminals in Bibliotheken nur zum Lesen

Bibliotheken dürfen urheberrechtlich geschützte Bücher, die sie digitalisiert haben, ihren Nutzern an Terminals zugänglich machen, müssen aber gleichzeitig sicherstellen, dass ein urheberrechtswidriger Missbrauch der eingescannten Werke ausgeschlossen bleibt. Deshalb dürfen diese Werke nur an reinen Leseterminals zugänglich gemacht werden, an denen technische Vorkehrungen getroffen wurden, die eine Weiterverbreitung durch Vervielfältigung oder Ausdrucken verhindert. Das geht aus einer soeben begründeten Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main im Verfahren zwischen der Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt und dem Verlag Eugen Ulmer KG hervor. "Das Urteil stärkt geistiges Eigentum, indem es Versuche, das Urheberrecht zu umgehen, unterbindet. Das Recht am eigenen Werk ist das Fundament der Arbeit von Autoren und Verlagen und garantiert ein vielfältiges Bildungs- und Wissensangebot. Damit Studenten und Wissenschaftler dieses Angebot an Universitäten nutzen können, muss in die Ausstattung der Bibliotheken investiert werden. Hier ist die Bildungspolitik gefragt, das notwendige Geld zur Verfügung zu stellen", sagt Alexander Skipis, Hauptgeschäftsführer des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels.  

"Das Gericht hat klargestellt, dass die Beschränkung von Urheberrechten nicht zu exzessiven Nutzungen führen darf", so Matthias Ulmer, Geschäftsführer des Verlags Eugen Ulmer KG. "Wenn eine Hochschule ohne Genehmigung urheberrechtlich geschützte Werke in Bibliotheksterminals einstellt, berechtigt das ihre Angehörigen nicht dazu, diese Inhalte für sich zu vervielfältigen." Es sei begrüßenswert, dass die Entscheidung des Gerichts Urheber und Verlage davor bewahre, zu Opfern einer Kostenlos-Kultur der öffentlichen Hand zu werden. Die wichtigste Aufgabe von Bibliotheken, Bildungseinrichtungen und Verlagen bestehe nun erst recht darin, dafür zu sorgen, dass Studenten und Forscher in Deutschland möglichst leicht Zugang zu möglichst vielen optimal aufbereiteten Inhalten bekämen. "Wir sind davon überzeugt, dass wir diese Aufgabe nach der gestrigen Entscheidung in partnerschaftlichem Miteinander lösen werden, wenn alle Beteiligten hinderlichen ideologischen Ballast über Bord werfen", so Ulmer.  

Gegenstand des Verfahrens vor dem Landgericht Frankfurt am Main war die Anwendung des neuen § 52b UrhG durch die Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt. Der Verlag Eugen Ulmer KG hatte mit Unterstützung des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels einen Antrag auf Einstweilige Verfügung gestellt. Er sah das Urheberrecht insbesondere dadurch verletzt, dass sich die Nutzer der Bibliothek entgegen dem Wortlaut des § 52b UrhG den gesamten Inhalt der digitalisierten Werke ausdrucken oder auf einen USB-Stick herunterladen konnten. Zur Begründung berief sich die Bibliothek auf die Berechtigung ihrer Benutzer zur Anfertigung von Privatkopien. Das Oberlandesgericht sah es hingegen als generell unzulässig an, an Leseterminals Vervielfältigungen zu ermöglichen.