29. März 2024
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ibrary
Essentials

In der Ausgabe 2/2024 (März 2024) lesen Sie u.a.:

  • „Need to have”
    statt „nice to have”.
    Die Evolution
    der Daten in der Forschungsliteratur
  • Open-Access-Publikationen: Schlüssel zu höheren Zitationsraten
  • Gen Z und Millennials lieben
    digitale Medien UND Bibliotheken
  • Verliert Google seinen Kompass?
    Durch SEO-Spam werden
    Suchmaschinen zum Bingospiel
  • Die Renaissance des gedruckten Buches: Warum physische Bücher in der digitalen Welt relevant bleiben
  • KI-Halluzinationen: Ein Verwirrspiel
  • Die Technologie-Trends des Jahres 2024
  • KI-Policies und Bibliotheken: Ein globaler Überblick und Handlungsempfehlungen
  • Warum Bücherklauen aus der Mode gekommen ist
u.v.m.
  fachbuchjournal
Ausgabe 6 / 2023

BIOGRAFIEN
Vergessene Frauen werden sichtbar

FOTOGRAFIE
„In Lothars Bücherwelt walten magische Kräfte.“
Glamour Collection, Lothar Schirmer, Katalog einer Sammlung

WISSENSCHAFTSGESCHICHTE
Hingabe an die Sache des Wissens

MUSIK
Klaus Pringsheim aus Tokyo
Ein Wanderer zwischen den Welten

MAKE METAL SMALL AGAIN
20 Jahre Malmzeit

ASTRONOMIE
Sonne, Mond, Sterne

LANDESKUNDE
Vietnam – der aufsteigende Drache

MEDIZIN | FOTOGRAFIE
„Und ja, mein einziger Bezugspunkt
bin ich jetzt selbst“

RECHT
Stiftungsrecht und Steuerrecht I Verfassungsrecht I Medizinrecht I Strafprozessrecht

uvm

Elektronische Lieferung bei Fernleihbestellungen jetzt befristet möglich

Deutscher Bibliotheksverband begrüßt befristete Vereinbarung, die bei Fernleihbestellungen
auch elektronische Lieferung an Endkunden ermöglicht.

Durch eine kurzfristig getroffene Einigung zwischen der Kultusministerkonferenz (KMK) und der Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) wurde ermöglicht, dass Bibliotheken bis Ende Mai 2020 im Rahmen der Fernleihe und des SUBITO library-service Dokumente in elektronischer Form vergütungsfrei an die Endnutzer*innen übermitteln können.

Am Gründonnerstag, dem 9.4.2020, informierte die KMK über die Zustimmung der VG Wort zu dieser von ihr erbetenen Sondervereinbarung. Der befristete Verzicht auf die notwendige Aushändigung der Dokumente in gedruckter Form, wie es im Gesamtvertrag zum innerbibliothekarischen Leihverkehr geregelt ist, unterstützt Bibliotheken darin, auch bei geschlossenen Häusern Studierende und Wissenschaftlicher*innen mit der für Forschung und Lehre unverzichtbaren Literatur zu versorgen. Dies ist vor dem Hintergrund des Beginns des Sommersemesters 2020, das soweit wie möglich mit digitalen Mitteln durchgeführt werden soll, ein bedeutsamer Schritt. Ohne diese Regelung wären Nutzer*innen von Teilen der Bibliotheksversorgung mit aktueller Literatur ausgeschlossen.

Der Deutsche Bibliotheksverband e.V. (dbv) begrüßt diese auf Initiative der KMK herbeigeführte Einigung, die durch das gleichzeitige Engagement vieler Einrichtungen und Gremien erst möglich geworden ist. Auch der dbv hatte sich an verschiedene Organisationen gewandt.

„Wir danken der Arbeitsgemeinschaft der Verbundsysteme (AGV), dem Zusammenschluss der großen Universitäten (U15) und dem der großen Technischen Universitäten (TU9) für ihr Engagement. Dem Generalsekretär der KMK, der sich an die VG Wort gewandt und gemeinsam mit der VG Wort die Einigung herbeigeführt hatte, und dem geschäftsführenden Vorstand der VG Wort, der sich mit seinem Verwaltungsrat und der VG Bild-Kunst dazu abgestimmt hat, danken wir für  die Einigung“, sagt Andreas Degkwitz, Bundesvorsitzender des dbv. „Für die Nutzer*innen von wissenschaftlichen Bibliotheken ist diese temporäre Sonderregelung äußerst wichtig, da sie nun auch bei geschlossenen Bibliotheken die von ihnen benötigte Literatur über die Fernleihe bestellen und elektronisch geliefert bekommen können“, so Degkwitz weiter

Im Urhebergesetz §60e (5) ist zwar geregelt, dass Bibliotheken auf Einzelbestellung an Nutzer*innen zu nicht kommerziellen Zwecken Vervielfältigungen von bis zu 10 Prozent eines erschienenen Werkes sowie einzelne Beiträge, die in Fachzeitschriften oder wissenschaftlichen Zeitschriften erschienen sind, übermitteln dürfen. Es fehlt jedoch noch die nach §60h (4) erforderliche vertragliche Vereinbarung mit der zuständigen Verwertungsgesellschaft über eine angemessene Vergütung für die elektronische Lieferung. Aus diesem Grund müssen die Nutzer ausgedruckte Kopien persönlich in der Bibliothek abholen. Diese Regelung wurde nun bis 31. Mai 2020 außer Kraft gesetzt.