28. März 2024
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Aktuelles aus
L
ibrary
Essentials

In der Ausgabe 2/2024 (März 2024) lesen Sie u.a.:

  • „Need to have”
    statt „nice to have”.
    Die Evolution
    der Daten in der Forschungsliteratur
  • Open-Access-Publikationen: Schlüssel zu höheren Zitationsraten
  • Gen Z und Millennials lieben
    digitale Medien UND Bibliotheken
  • Verliert Google seinen Kompass?
    Durch SEO-Spam werden
    Suchmaschinen zum Bingospiel
  • Die Renaissance des gedruckten Buches: Warum physische Bücher in der digitalen Welt relevant bleiben
  • KI-Halluzinationen: Ein Verwirrspiel
  • Die Technologie-Trends des Jahres 2024
  • KI-Policies und Bibliotheken: Ein globaler Überblick und Handlungsempfehlungen
  • Warum Bücherklauen aus der Mode gekommen ist
u.v.m.
  fachbuchjournal
Ausgabe 6 / 2023

BIOGRAFIEN
Vergessene Frauen werden sichtbar

FOTOGRAFIE
„In Lothars Bücherwelt walten magische Kräfte.“
Glamour Collection, Lothar Schirmer, Katalog einer Sammlung

WISSENSCHAFTSGESCHICHTE
Hingabe an die Sache des Wissens

MUSIK
Klaus Pringsheim aus Tokyo
Ein Wanderer zwischen den Welten

MAKE METAL SMALL AGAIN
20 Jahre Malmzeit

ASTRONOMIE
Sonne, Mond, Sterne

LANDESKUNDE
Vietnam – der aufsteigende Drache

MEDIZIN | FOTOGRAFIE
„Und ja, mein einziger Bezugspunkt
bin ich jetzt selbst“

RECHT
Stiftungsrecht und Steuerrecht I Verfassungsrecht I Medizinrecht I Strafprozessrecht

uvm

Verlust des geistigen Eigentums durch Akteneinsicht?

Oberlandesgericht Köln weist Klage des BfR in zweiter Instanz ab

Haben staatliche Forschungseinrichtungen geistiges Eigentum an ihren Werken? Erlaubt die Pressefreiheit eine Veröffentlichung ohne Zustimmung des Urhebers? Mit diesen Fragen hat sich das Oberlandesgericht Köln in einem Rechtsstreit des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) beschäftigt. Das BfR hatte Mitte 2019 nach einer nicht gestatteten Internetveröffentlichung einer Stellungnahme zum Pflanzenschutzmittelwirkstoff Glyphosat einen Unterlassungsanspruch nach dem Urheberrechtsgesetz gerichtlich geltend gemacht.

In dem Rechtsstreit wies das Gericht die Klage nun am 12.05.2021 ab (Az.: 6 U 146/20). Es stellte fest, dass das BfR zwar zunächst geistiges Eigentum an der Stellungnahme erlangt hatte. Als es Informationszugang in das Dokument gewährte, sei das Urhebernutzungsrecht jedoch erloschen. „Die juristische Bewertung solcher Vorgänge ist für wissenschaftlich tätige Einrichtungen von hoher Bedeutung“, sagt BfR-Präsident Professor Dr. Dr. Andreas Hensel. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

https://idw-online.de/de/news768767