28. März 2024
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Aktuelles aus
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ibrary
Essentials

In der Ausgabe 2/2024 (März 2024) lesen Sie u.a.:

  • „Need to have”
    statt „nice to have”.
    Die Evolution
    der Daten in der Forschungsliteratur
  • Open-Access-Publikationen: Schlüssel zu höheren Zitationsraten
  • Gen Z und Millennials lieben
    digitale Medien UND Bibliotheken
  • Verliert Google seinen Kompass?
    Durch SEO-Spam werden
    Suchmaschinen zum Bingospiel
  • Die Renaissance des gedruckten Buches: Warum physische Bücher in der digitalen Welt relevant bleiben
  • KI-Halluzinationen: Ein Verwirrspiel
  • Die Technologie-Trends des Jahres 2024
  • KI-Policies und Bibliotheken: Ein globaler Überblick und Handlungsempfehlungen
  • Warum Bücherklauen aus der Mode gekommen ist
u.v.m.
  fachbuchjournal
Ausgabe 6 / 2023

BIOGRAFIEN
Vergessene Frauen werden sichtbar

FOTOGRAFIE
„In Lothars Bücherwelt walten magische Kräfte.“
Glamour Collection, Lothar Schirmer, Katalog einer Sammlung

WISSENSCHAFTSGESCHICHTE
Hingabe an die Sache des Wissens

MUSIK
Klaus Pringsheim aus Tokyo
Ein Wanderer zwischen den Welten

MAKE METAL SMALL AGAIN
20 Jahre Malmzeit

ASTRONOMIE
Sonne, Mond, Sterne

LANDESKUNDE
Vietnam – der aufsteigende Drache

MEDIZIN | FOTOGRAFIE
„Und ja, mein einziger Bezugspunkt
bin ich jetzt selbst“

RECHT
Stiftungsrecht und Steuerrecht I Verfassungsrecht I Medizinrecht I Strafprozessrecht

uvm

Urheberrechtsverständnis von Hochschulen gefährdet Zukunft von Lehr- und Fachbüchern

Streit um § 52a Urheberrechtsgesetz / Klage gegen Fernuniversität Hagen / Musterprozess zur
Reichweite von Urheberrechten wissenschaftlicher Autoren und Verlage vor dem Landgericht Stuttgart

Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels begrüßt die Klage des Alfred Kröner Verlags gegen die Fernuniversität Hagen, mit der grundsätzlich geklärt werden soll, welche rechtlichen Vorgaben Hochschulen beachten müssen, wenn sie urheberrechtlich geschützte Werke für Forschung und Lehre zugänglich machen. Der Verlag wehrt sich dagegen, dass mehrere Kapitel des von ihm veröffentlichten Fachbuchs "Meilensteine der Psychologie" Tausenden von Studenten im Intranet der Fernuniversität ohne Genehmigung kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Im Internet hatten sich Studenten zuvor darüber ausgetauscht, dass eine Anschaffung des betroffenen Titels aus diesem Grund nicht nötig sei. "Wenn wissenschaftliche Autoren und Verlage hochwertige Lehr- oder Fachbücher entwickeln und diese von den Hochschulen verwendet werden, sollten sie dafür auch gerecht vergütet werden", sagt Dr. h.c. Karl-Peter Winters, Vorsitzender des Verleger-Ausschusses im Börsenverein. "Alles andere ist eine Enteignung geistigen Eigentums unter dem Deckmantel der Gemeinnützigkeit."  

Im konkreten Fall hatte ein Autorenteam ein neuartiges Fachbuchkonzept zur Geschichte der Psychologie umgesetzt, das der Kröner Verlag mit hohem Aufwand in den Markt eingeführt hatte. Die Fernuniversität Hagen hatte ihren Psychologie-Studenten den Zugang zu 91 Seiten - rund einem Fünftel - dieses Fachbuchs ermöglicht, ohne dafür die Genehmigung des Verlages zu haben. Die entsprechenden Inhalte konnten dabei nicht nur über eine eigene Lernplattform aufgerufen, sondern auch auf eigene Speichermedien kopiert werden. Die Fernuniversität berief sich darauf, dass dieses Vorgehen durch § 52a Urheberrechtsgesetz gedeckt sei. Der Verlag reichte nach erfolgloser Abmahnung jetzt eine Unterlassungsklage gegen die Fernuniversität Hagen ein.

Das Lehr- und Fachbuchgeschäft der Wissenschaftsverlage hat sich seit dem Inkrafttreten von § 52a Urheberrechtsgesetz im Jahr 2003 in dramatischer Weise verschlechtert. Der Grund: Der Paragraf erlaubt Bildungsinstitutionen, kleine Teile von veröffentlichten Werken ohne vorherige Erlaubnis durch den Rechteinhaber zu Unterrichts- und Ausbildungszwecken zu nutzen. Umstritten ist dabei, welche Reichweite die Vorschrift hat und wie sie im Einzelnen zu verstehen ist. Problematisch für Autoren und Verlage ist auch, dass Bund und Länder trotz der im Gesetzestext verankerten Pflicht zur angemessenen Vergütung der Rechteinhaber bislang kein Geld für die Nutzungen von Lehr- und Fachbüchern gezahlt haben. Der schon vor seinem Inkrafttreten heftig umstrittene § 52a Urheberrechtsgesetz ist vorerst bis Ende 2012 gültig. Börsenverein und Wissenschaftsverlage haben in der Zwischenzeit alternative Lizenzmodelle entwickelt und erwarten vom Gesetzgeber, dass die Vorschrift ersatzlos gestrichen wird.  

Link zur Klageschrift: http://www.boersenverein.de/sixcms/media.php/976/MUNDMS-%23113626-v1-Alfred_Kr%F6ner_Verlag_Fernuni_Hagen_Klage_101203.pdf?backend_call=true