29. März 2024
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Aktuelles aus
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ibrary
Essentials

In der Ausgabe 2/2024 (März 2024) lesen Sie u.a.:

  • „Need to have”
    statt „nice to have”.
    Die Evolution
    der Daten in der Forschungsliteratur
  • Open-Access-Publikationen: Schlüssel zu höheren Zitationsraten
  • Gen Z und Millennials lieben
    digitale Medien UND Bibliotheken
  • Verliert Google seinen Kompass?
    Durch SEO-Spam werden
    Suchmaschinen zum Bingospiel
  • Die Renaissance des gedruckten Buches: Warum physische Bücher in der digitalen Welt relevant bleiben
  • KI-Halluzinationen: Ein Verwirrspiel
  • Die Technologie-Trends des Jahres 2024
  • KI-Policies und Bibliotheken: Ein globaler Überblick und Handlungsempfehlungen
  • Warum Bücherklauen aus der Mode gekommen ist
u.v.m.
  fachbuchjournal
Ausgabe 6 / 2023

BIOGRAFIEN
Vergessene Frauen werden sichtbar

FOTOGRAFIE
„In Lothars Bücherwelt walten magische Kräfte.“
Glamour Collection, Lothar Schirmer, Katalog einer Sammlung

WISSENSCHAFTSGESCHICHTE
Hingabe an die Sache des Wissens

MUSIK
Klaus Pringsheim aus Tokyo
Ein Wanderer zwischen den Welten

MAKE METAL SMALL AGAIN
20 Jahre Malmzeit

ASTRONOMIE
Sonne, Mond, Sterne

LANDESKUNDE
Vietnam – der aufsteigende Drache

MEDIZIN | FOTOGRAFIE
„Und ja, mein einziger Bezugspunkt
bin ich jetzt selbst“

RECHT
Stiftungsrecht und Steuerrecht I Verfassungsrecht I Medizinrecht I Strafprozessrecht

uvm

Börsenverein begrüßt Urteil des BGH gegen RapidShare:
„Wegweisender Schritt“

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 15. Augst 2013 die Revision von RapidShare zurückgewiesen und damit das wegweisende Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom März 2012 bestätigt. RapidShare muss wirksame Maßnahmen gegen die Nutzung illegaler Inhalte über seinen Dienst ergreifen. Dem Sharehoster bleibt es untersagt, seinen Nutzern bestimmte Bücher der beiden Verlage Campus und De Gruyter über seinen Online-Speicherdienst zur Verfügung zu stellen. Der Börsenverein des deutschen Buchhandels hatte das Verfahren als Musterverfahren unterstützt. Es sollte klären, welche  Verpflichtungen ein Speicherdienst wie RapidShare gegenüber Rechteinhabern wie Buchverlagen hat, deren Werke dort massenweise illegal zur Verfügung gestellt werden.

„Die Bestätigung des Urteils vor dem Bundesgerichtshof  ist wegweisend und ein entscheidender Schritt. Speicherdienste wie RapidShare tragen Verantwortung für die bereit gestellten Inhalte, sie können sich nicht mehr hinter vagen Ausreden verschanzen. Die Zeiten sind vorbei, in denen man mit illegal zur Verfügung gestellten Inhalten problemlos Geld verdient hat“, so Alexander Skipis, Hauptgeschäftsführer des Börsenvereins.

Das Urteil bestätigt, dass die von RapidShare bislang getroffenen Maßnahmen gegen die Nutzung illegaler Inhalte auf der eigenen Plattform nicht ausreichend waren. Insbesondere reicht es nicht, Inhalte lediglich nach einem Hinweis der Rechteinhaber zu löschen. Vielmehr ist RapidShare verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, die auch eine Wiederholung der Rechtsverletzung verhindern.

RapidShare ist einer der ersten am Markt etablierten und nach wie vor der weltweit größte Sharehoster. Nach einer Studie zur Nutzung von Sharehostern von GFK SE und Opsec Security (Februar 2013) sind über 90 Prozent der Inhalte auf Sharehostern illegal. Derartige Plattformen speichern legal und illegal zur Verfügung gestellte Inhalte anonymer Nutzer und bieten Dritten die Möglichkeit, anonym auf diese Inhalte über Links zugreifen zu können. Das wird massenhaft genutzt, und die Plattformen erzielen damit erheblichen finanziellen Profit.

Gleichzeitig mit der Entscheidung im Verfahren der Verlage erging ein entsprechendes Urteil in einem parallelen Verfahren der GEMA, mit dem RapidShare auch untersagt wird, das GEMA-Repertoire zur Verfügung zu stellen.