28. März 2024
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Essentials

In der Ausgabe 2/2024 (März 2024) lesen Sie u.a.:

  • „Need to have”
    statt „nice to have”.
    Die Evolution
    der Daten in der Forschungsliteratur
  • Open-Access-Publikationen: Schlüssel zu höheren Zitationsraten
  • Gen Z und Millennials lieben
    digitale Medien UND Bibliotheken
  • Verliert Google seinen Kompass?
    Durch SEO-Spam werden
    Suchmaschinen zum Bingospiel
  • Die Renaissance des gedruckten Buches: Warum physische Bücher in der digitalen Welt relevant bleiben
  • KI-Halluzinationen: Ein Verwirrspiel
  • Die Technologie-Trends des Jahres 2024
  • KI-Policies und Bibliotheken: Ein globaler Überblick und Handlungsempfehlungen
  • Warum Bücherklauen aus der Mode gekommen ist
u.v.m.
  fachbuchjournal
Ausgabe 6 / 2023

BIOGRAFIEN
Vergessene Frauen werden sichtbar

FOTOGRAFIE
„In Lothars Bücherwelt walten magische Kräfte.“
Glamour Collection, Lothar Schirmer, Katalog einer Sammlung

WISSENSCHAFTSGESCHICHTE
Hingabe an die Sache des Wissens

MUSIK
Klaus Pringsheim aus Tokyo
Ein Wanderer zwischen den Welten

MAKE METAL SMALL AGAIN
20 Jahre Malmzeit

ASTRONOMIE
Sonne, Mond, Sterne

LANDESKUNDE
Vietnam – der aufsteigende Drache

MEDIZIN | FOTOGRAFIE
„Und ja, mein einziger Bezugspunkt
bin ich jetzt selbst“

RECHT
Stiftungsrecht und Steuerrecht I Verfassungsrecht I Medizinrecht I Strafprozessrecht

uvm

LG Frankfurt (M) bestätigt elektronische Leseplätze in Bibliotheken

Berlin - Das LG Frankfurt am Main hat am 13.5.09 das vom Verlag Ulmer angestrebte Eilverfahren in Sachen Zulässigkeit der Digitalisierung von Bibliotheksbeständen in der ULB Darmstadt nach dem seit dem 1.1.2008 geltenden neuen Ausnahmetatbestand § 52b UrhG entschieden. Aus der nun vor¬liegenden Urteilsbegründung (http://www.lgfrankfurt.justiz.hessen.de/irj/LG_Frankfurt_Internet?cid=5c0d6580ff37a7990ffcb2ed19c8e2dc) geht hervor, dass § 52b UrhG den Bibliotheken gestattet, unabhängig von einem etwaigen elektronischen Verlagsangebot ihre eigenen Bestände zu digitalisieren und für Forschung und private Studien zum Abruf in den Räumen der Bibliothek bereitzuhalten. Das LG vertritt die Auffassung, dass „nach dem Willen des Gesetzgebers § 52b UrhG ... lediglich durch bestehende vertragliche Regelungen ausgeschlossen werden (soll)“.

Strittig war auch, ob der Bibliotheksbenutzer seinerseits ein Recht hat, von diesen Digitalisaten Kopien für seinen eigenen Gebrauch herzustellen. Das LG stellt dazu fest, dass „eine sinnvolle Arbeit mit längeren Texten regelmäßig die Möglichkeit voraus(setzt), Kopien herzustellen und diese mitzunehmen“. Die Herstellung von Papierkopien ist demnach dem Bibliotheksbenutzer gestattet. Allerdings rechtfertigt dies nach Auffassung des Gerichts „jedoch nicht mehr die Möglichkeit, Digitalisate als Datei auf ein digitales Medium zu speichern und aus der Bibliothek mitzunehmen.“ Das digitale Kopieren wie z. B. das Herunterladen auf USB-Sticks ist demnach zu unterlassen. .Leider berücksichtigt das Landgericht bei seiner Entscheidung nicht, dass der Gesetzgeber bereits 2003 ausdrücklich die analoge und die digitale Kopie im Urheberrechtsgesetz (§ 53 Abs. 1 UrhG „auf beliebigem Träger“) gleich gestellt hat. Das Gesetz kennt keinen Unterschied zwischen beiden Kopienarten.

Damit schränkt das LG das in § 53 UrhG durch den Gesetzgeber ausdrücklich für den wissenschaftlichen Gebrauch verankerte Recht auch auf eine digitale Privatkopie in bedauerlicher Weise zulasten der Nutzer ein, hier muss der Gesetzgeber wohl noch größere Klarheit schaffen. Wissenschaftliches Arbeiten mit Texten setzt in der Tat, wie das Gericht zu Recht feststellt, die Möglichkeit voraus, sich Kopien des Gelesenen machen zu können. Nur dann kann man die Texte anderer Autoren zuverlässig zitieren oder ihrem Inhalt nach wiedergeben, also wissenschaftlich kommentieren. Heutzutage selbstverständlich auch in elektronischer Form.

Die Entscheidung des LG Frankfurt ist ein erster Schritt hin zur Rechtssicherheit bei der Anwendung des § 52b UrhG in den Hochschulbibliotheken. Die Technische Universität Darmstadt hat sich stellvertretend für alle Hochschulbibliotheken der Klärung unterschiedlicher Rechtsauffassungen im Dienste von Wissenschaft, Forschung und Lehre angenommen. Der Deutsche Bibliotheksverband spricht ihr dafür im Namen seiner Mitgliedsbibliotheken Dank und Anerkennung aus.

Der Deutsche Bibliotheksverband (dbv) ist von seinem Beirat legitimiert worden, mit im Börsenverein organisierten Verlagen in Gespräche einzutreten.

Kontakt: Deutscher Bibliotheksverband e.V.
Prof. Dr. Gabriele Beger, Vorsitzende, Tel: 0 40/428 38 22 11
Barbara Schleihagen, Geschäftsführerin, Tel: 0 30/644 98 99 12

E-Mail: dbv@bibliotheksverband.de
www.bibliotheksverband.de
www.bibliotheksportal.de