INNOVATIV
Band 79: Janet Wagner Band 78: Philip Franklin Orr Band 77: Carina Dony Band 76:
Linda Freyberg
Sabine Wolf (Hrsg.)
Band 75: Denise Rudolph Band 74: Sophia Paplowski Band 73: Carmen Krause Band 72:
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Band 71: Rahel Zoller Band 70: Sabrina Lorenz Band 69: Jennifer Hale Band 68:
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Band 67:
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17. Juni 2025
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Essentials

In der Ausgabe 3/2025 (Mai 2025) lesen Sie u.a.:

  • Die unheimliche Begegnung der
    KI-Art: Wie Menschen im Alltag mit Sprachmodellen umgehen
  • KI-Kompetenz als Kernaufgabe wissenschaftlicher
    Bibliotheken
  • Data Literacy: Datenkompetenz –
    von der Hochschule in den Job
  • Maschinelles Lernen im Auskunfts-
    und Informationsdienst:
    Analyse virtueller Chat-Anfragen
  • FAIRer Datenaustausch in der Wissenschaft: Warum der Weg noch steinig ist
  • Wissenschaftliches Publizieren im Umbruch: Teilen von Wissen und Prestige
  • Wie wirkt sich Open Science
    auf die Wirtschaft aus?
  • Wie vertrauenswürdig ist das Internet
    für Jugendliche im Zeitalter der KI?
  • Gefälschte Publikationen und
    institutionelle Retraction-Welle
  • Die Magie der Bücherschränke:
    eine Oase in der Bücherflut
  • Metrik-Sonifikation: Transformation
    von bibliometrischen Daten
    zur Vermittlung in Klangform
  • Gefährdung der Bibliotheksfinanzierung: die geplante Auflösung des IMLS und ihre Folgen
  • Nachhaltige Bibliotheken als
    Resilienz-Anker der Zukunft:
    ökologische Verantwortung,
    soziale Gerechtigkeit und
    strategische Partnerschaften
u.v.m.
  fachbuchjournal

Urheberrechtsverständnis von Hochschulen gefährdet Zukunft von Lehr- und Fachbüchern

Streit um § 52a Urheberrechtsgesetz / Klage gegen Fernuniversität Hagen / Musterprozess zur
Reichweite von Urheberrechten wissenschaftlicher Autoren und Verlage vor dem Landgericht Stuttgart

Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels begrüßt die Klage des Alfred Kröner Verlags gegen die Fernuniversität Hagen, mit der grundsätzlich geklärt werden soll, welche rechtlichen Vorgaben Hochschulen beachten müssen, wenn sie urheberrechtlich geschützte Werke für Forschung und Lehre zugänglich machen. Der Verlag wehrt sich dagegen, dass mehrere Kapitel des von ihm veröffentlichten Fachbuchs "Meilensteine der Psychologie" Tausenden von Studenten im Intranet der Fernuniversität ohne Genehmigung kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Im Internet hatten sich Studenten zuvor darüber ausgetauscht, dass eine Anschaffung des betroffenen Titels aus diesem Grund nicht nötig sei. "Wenn wissenschaftliche Autoren und Verlage hochwertige Lehr- oder Fachbücher entwickeln und diese von den Hochschulen verwendet werden, sollten sie dafür auch gerecht vergütet werden", sagt Dr. h.c. Karl-Peter Winters, Vorsitzender des Verleger-Ausschusses im Börsenverein. "Alles andere ist eine Enteignung geistigen Eigentums unter dem Deckmantel der Gemeinnützigkeit."  

Im konkreten Fall hatte ein Autorenteam ein neuartiges Fachbuchkonzept zur Geschichte der Psychologie umgesetzt, das der Kröner Verlag mit hohem Aufwand in den Markt eingeführt hatte. Die Fernuniversität Hagen hatte ihren Psychologie-Studenten den Zugang zu 91 Seiten - rund einem Fünftel - dieses Fachbuchs ermöglicht, ohne dafür die Genehmigung des Verlages zu haben. Die entsprechenden Inhalte konnten dabei nicht nur über eine eigene Lernplattform aufgerufen, sondern auch auf eigene Speichermedien kopiert werden. Die Fernuniversität berief sich darauf, dass dieses Vorgehen durch § 52a Urheberrechtsgesetz gedeckt sei. Der Verlag reichte nach erfolgloser Abmahnung jetzt eine Unterlassungsklage gegen die Fernuniversität Hagen ein.

Das Lehr- und Fachbuchgeschäft der Wissenschaftsverlage hat sich seit dem Inkrafttreten von § 52a Urheberrechtsgesetz im Jahr 2003 in dramatischer Weise verschlechtert. Der Grund: Der Paragraf erlaubt Bildungsinstitutionen, kleine Teile von veröffentlichten Werken ohne vorherige Erlaubnis durch den Rechteinhaber zu Unterrichts- und Ausbildungszwecken zu nutzen. Umstritten ist dabei, welche Reichweite die Vorschrift hat und wie sie im Einzelnen zu verstehen ist. Problematisch für Autoren und Verlage ist auch, dass Bund und Länder trotz der im Gesetzestext verankerten Pflicht zur angemessenen Vergütung der Rechteinhaber bislang kein Geld für die Nutzungen von Lehr- und Fachbüchern gezahlt haben. Der schon vor seinem Inkrafttreten heftig umstrittene § 52a Urheberrechtsgesetz ist vorerst bis Ende 2012 gültig. Börsenverein und Wissenschaftsverlage haben in der Zwischenzeit alternative Lizenzmodelle entwickelt und erwarten vom Gesetzgeber, dass die Vorschrift ersatzlos gestrichen wird.  

Link zur Klageschrift: http://www.boersenverein.de/sixcms/media.php/976/MUNDMS-%23113626-v1-Alfred_Kr%F6ner_Verlag_Fernuni_Hagen_Klage_101203.pdf?backend_call=true