INNOVATIV
Band 79: Janet Wagner Band 78: Philip Franklin Orr Band 77: Carina Dony Band 76:
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Sabine Wolf (Hrsg.)
Band 75: Denise Rudolph Band 74: Sophia Paplowski Band 73: Carmen Krause Band 72:
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17. Juni 2025
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In der Ausgabe 3/2025 (Mai 2025) lesen Sie u.a.:

  • Die unheimliche Begegnung der
    KI-Art: Wie Menschen im Alltag mit Sprachmodellen umgehen
  • KI-Kompetenz als Kernaufgabe wissenschaftlicher
    Bibliotheken
  • Data Literacy: Datenkompetenz –
    von der Hochschule in den Job
  • Maschinelles Lernen im Auskunfts-
    und Informationsdienst:
    Analyse virtueller Chat-Anfragen
  • FAIRer Datenaustausch in der Wissenschaft: Warum der Weg noch steinig ist
  • Wissenschaftliches Publizieren im Umbruch: Teilen von Wissen und Prestige
  • Wie wirkt sich Open Science
    auf die Wirtschaft aus?
  • Wie vertrauenswürdig ist das Internet
    für Jugendliche im Zeitalter der KI?
  • Gefälschte Publikationen und
    institutionelle Retraction-Welle
  • Die Magie der Bücherschränke:
    eine Oase in der Bücherflut
  • Metrik-Sonifikation: Transformation
    von bibliometrischen Daten
    zur Vermittlung in Klangform
  • Gefährdung der Bibliotheksfinanzierung: die geplante Auflösung des IMLS und ihre Folgen
  • Nachhaltige Bibliotheken als
    Resilienz-Anker der Zukunft:
    ökologische Verantwortung,
    soziale Gerechtigkeit und
    strategische Partnerschaften
u.v.m.
  fachbuchjournal

Bibliotheken sind keine Skriptorien

Der Deutsche Bibliotheksverband begrüßt die Anträge auf Sprungrevision
in der Klage des Eugen Ulmer Verlags gegen die Technische Universität Darmstad

Seit der letzten großen Reform des Urheberrechts im Jahre 2008 dürfen Bibliotheken Bücher, die sie im Bestand haben, auch digitalisieren und innerhalb der Bibliotheksräume ihren Lesern zur Verfügung stellen. Damit wollte der Gesetzgeber zeitgemäßen Nutzungsformen Rechnung tragen und die „Medienkompetenz der Bevölkerung“ fördern. Der § 52b des Urheberrechtsgesetzes, der diesen zusätzlichen Bibliotheksservice gestattet, war allerdings von Anfang an sehr umstritten. Wichtige Streitfrage betreffen die Berechtigung zur Digitalisierung der Bücher und das Ausdrucken oder Speichern der digitalen Buchkopien. Während einige Verlage meinen, Digitalisierungen seien generell nur mit ihrer vorherigen Genehmigung erlaubt, betonen die Bibliotheken, dass die neue Regelung dann völlig sinnlos wäre. Während die gleichen Verlage finden, die Regelung würde nur das bloße Betrachten am Bildschirm gestatten, argumentiert der Deutsche Bibliotheksverband, im gleichen eng begrenzten Umfang wie auch bei gedruckten Büchern müsse das Ausdrucken und Speichern gestattet sein.

Die Universitätsbibliothek der TU Darmstadt, die bundesweit als besonders innovativ gilt, war eine der ersten, die von der neuen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat. Bereits seit Anfang 2009 stellt sie ihren Leserinnen und Lesern ausgewählte Bücher aus ihrem Bestand auch elektronisch zur Verfügung. Dagegen hatte der Ulmer Verlag, stellvertretend für den Börsenverein des Deutschen Buchhandels, Klage eingelegt und eine Einstellung der neuen Dienstleistung verlangt. Mit Unterstützung des Deutschen Bibliotheksverbands und in Abstimmung mit der Hochschulrektorenkonferenz hat sich die TU Darmstadt dieser Forderung nicht gebeugt. Erwartungsgemäß hat der Ulmer Verlag Klage erhoben. Erst ein höchstrichterliches Urteil wird Klarheit bringen, wie weit die neue Ermächtigung des Gesetzgebers reicht.  

In erster Instanz hat das Landgericht in Frankfurt geurteilt, die Digitalisate seien zwar auch ohne Genehmigung des Verlags erlaubt, eine Textübernahme - zum Beispiel im Rahmen eines Zitats – sei aber nur durch Abschreiben per Hand gestattet. Das hat nicht nur bei Monika Ziller, der Vorsitzenden des Deutschen Bibliotheksverbands, für Verwunderung gesorgt: „Wir leben doch nicht mehr im Mittelalter! Damals gab es Skriptorien, in denen Texte durch Abschreiben vervielfältigt wurden. Heute gibt es Kopiergeräte, Drucker und moderne Speichermedien. Wenn der Gesetzgeber mit der neuen Regelung ausdrücklich die Medienkompetenz der Bevölkerung stärken wollte, ist völlig unverständlich, wieso die Verwendung zeitgemäßer Arbeitsgeräte gerade verboten sein sollte. – Wir brauchen jetzt dringend eine höchstrichterliche Entscheidung, die Klarheit schafft. Eine Sprungrevision zum Bundesgerichtshof ist dazu der schnellste und kostengünstigste Weg.“

Sowohl der Ulmer Verlag als auch die TU Darmstadt sind an einer schnellen und grundsätzlichen Klärung der Streitfragen interessiert. Beide Parteien haben daher die Sprungrevision zum Bundesgerichtshof beantragt. Der Deutsche Bibliotheksverband unterstützt dieses Anliegen.