19. April 2024
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Essentials

In der Ausgabe 2/2024 (März 2024) lesen Sie u.a.:

  • „Need to have”
    statt „nice to have”.
    Die Evolution
    der Daten in der Forschungsliteratur
  • Open-Access-Publikationen: Schlüssel zu höheren Zitationsraten
  • Gen Z und Millennials lieben
    digitale Medien UND Bibliotheken
  • Verliert Google seinen Kompass?
    Durch SEO-Spam werden
    Suchmaschinen zum Bingospiel
  • Die Renaissance des gedruckten Buches: Warum physische Bücher in der digitalen Welt relevant bleiben
  • KI-Halluzinationen: Ein Verwirrspiel
  • Die Technologie-Trends des Jahres 2024
  • KI-Policies und Bibliotheken: Ein globaler Überblick und Handlungsempfehlungen
  • Warum Bücherklauen aus der Mode gekommen ist
u.v.m.
  fachbuchjournal
Ausgabe 6 / 2023

BIOGRAFIEN
Vergessene Frauen werden sichtbar

FOTOGRAFIE
„In Lothars Bücherwelt walten magische Kräfte.“
Glamour Collection, Lothar Schirmer, Katalog einer Sammlung

WISSENSCHAFTSGESCHICHTE
Hingabe an die Sache des Wissens

MUSIK
Klaus Pringsheim aus Tokyo
Ein Wanderer zwischen den Welten

MAKE METAL SMALL AGAIN
20 Jahre Malmzeit

ASTRONOMIE
Sonne, Mond, Sterne

LANDESKUNDE
Vietnam – der aufsteigende Drache

MEDIZIN | FOTOGRAFIE
„Und ja, mein einziger Bezugspunkt
bin ich jetzt selbst“

RECHT
Stiftungsrecht und Steuerrecht I Verfassungsrecht I Medizinrecht I Strafprozessrecht

uvm

Bibliotheken sind keine Skriptorien

Der Deutsche Bibliotheksverband begrüßt die Anträge auf Sprungrevision
in der Klage des Eugen Ulmer Verlags gegen die Technische Universität Darmstad

Seit der letzten großen Reform des Urheberrechts im Jahre 2008 dürfen Bibliotheken Bücher, die sie im Bestand haben, auch digitalisieren und innerhalb der Bibliotheksräume ihren Lesern zur Verfügung stellen. Damit wollte der Gesetzgeber zeitgemäßen Nutzungsformen Rechnung tragen und die „Medienkompetenz der Bevölkerung“ fördern. Der § 52b des Urheberrechtsgesetzes, der diesen zusätzlichen Bibliotheksservice gestattet, war allerdings von Anfang an sehr umstritten. Wichtige Streitfrage betreffen die Berechtigung zur Digitalisierung der Bücher und das Ausdrucken oder Speichern der digitalen Buchkopien. Während einige Verlage meinen, Digitalisierungen seien generell nur mit ihrer vorherigen Genehmigung erlaubt, betonen die Bibliotheken, dass die neue Regelung dann völlig sinnlos wäre. Während die gleichen Verlage finden, die Regelung würde nur das bloße Betrachten am Bildschirm gestatten, argumentiert der Deutsche Bibliotheksverband, im gleichen eng begrenzten Umfang wie auch bei gedruckten Büchern müsse das Ausdrucken und Speichern gestattet sein.

Die Universitätsbibliothek der TU Darmstadt, die bundesweit als besonders innovativ gilt, war eine der ersten, die von der neuen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat. Bereits seit Anfang 2009 stellt sie ihren Leserinnen und Lesern ausgewählte Bücher aus ihrem Bestand auch elektronisch zur Verfügung. Dagegen hatte der Ulmer Verlag, stellvertretend für den Börsenverein des Deutschen Buchhandels, Klage eingelegt und eine Einstellung der neuen Dienstleistung verlangt. Mit Unterstützung des Deutschen Bibliotheksverbands und in Abstimmung mit der Hochschulrektorenkonferenz hat sich die TU Darmstadt dieser Forderung nicht gebeugt. Erwartungsgemäß hat der Ulmer Verlag Klage erhoben. Erst ein höchstrichterliches Urteil wird Klarheit bringen, wie weit die neue Ermächtigung des Gesetzgebers reicht.  

In erster Instanz hat das Landgericht in Frankfurt geurteilt, die Digitalisate seien zwar auch ohne Genehmigung des Verlags erlaubt, eine Textübernahme - zum Beispiel im Rahmen eines Zitats – sei aber nur durch Abschreiben per Hand gestattet. Das hat nicht nur bei Monika Ziller, der Vorsitzenden des Deutschen Bibliotheksverbands, für Verwunderung gesorgt: „Wir leben doch nicht mehr im Mittelalter! Damals gab es Skriptorien, in denen Texte durch Abschreiben vervielfältigt wurden. Heute gibt es Kopiergeräte, Drucker und moderne Speichermedien. Wenn der Gesetzgeber mit der neuen Regelung ausdrücklich die Medienkompetenz der Bevölkerung stärken wollte, ist völlig unverständlich, wieso die Verwendung zeitgemäßer Arbeitsgeräte gerade verboten sein sollte. – Wir brauchen jetzt dringend eine höchstrichterliche Entscheidung, die Klarheit schafft. Eine Sprungrevision zum Bundesgerichtshof ist dazu der schnellste und kostengünstigste Weg.“

Sowohl der Ulmer Verlag als auch die TU Darmstadt sind an einer schnellen und grundsätzlichen Klärung der Streitfragen interessiert. Beide Parteien haben daher die Sprungrevision zum Bundesgerichtshof beantragt. Der Deutsche Bibliotheksverband unterstützt dieses Anliegen.