29. April 2025
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Essentials

In der Ausgabe 2/2025 (März 2025) lesen Sie u.a.:

  • Educause AI Landscape Study:
    KI in Bildungs-
    einrichtungen
  • Transparente Daten für vertrauens-
    würdiges maschinelles Lernen
  • Open Research Management:
    Eine neue Jisc-Studie
  • Thema-Klassifikation und Bibliodiversität
  • IFLA Report: Library Leadership –
    Führen im Bibliothekswesen
  • Leitfaden für zukunftsfähige
    bibliografische Datenbanken
  • Data Literacy/Datenkompetenz:
    Wie integrative Gemeinschaften
    den Unterschied machen
  • Neurodiversity in Bibliotheken:
    Wege zu einer inklusiven Arbeitskultur
  • Bibliotheken und Social-Media Forschung
  • Clarivate führt abonnementbasierten Zugang für Bibliotheken ein
  • KI-generierte Bücher
    in Öffentlichen Bibliotheken
u.v.m.
  fachbuchjournal

Deutscher Bibliotheksverband begrüßt Umsetzung des Vertrags von Marrakesch
und fordert schnelle Umsetzung in Deutschland

Der Deutsche Bibliotheksverband (dbv) begrüßt die Zustimmung des EU- Ministerrates zum Vertrag von Marrakesch, der blinden und anderen sehbehinderten Menschen in Zukunft auch digitalen Zugang zu Literatur und  Texten ermöglicht. Dieser Vertrag über Urheberrechtsausnahmen zugunsten sehbehinderter Menschen („Marrakesh Treaty to Facilitate Access to Published Works for Persons Who Are Blind, Visually Impaired or Otherwise Print Disabled“) wurde bereits im  Juni 2013 von der Welturheberrechtsorganisation verabschiedet und muss in den einzelnen Staaten noch ratifiziert werden.

Am 17. Juli hat nach dem EU-Parlament nun auch der Ministerrat dem am 19. Mai formulierten Kompromissvorschlag zur Umsetzung des Marrakesch Vertrags zugestimmt. Mit der Zustimmung des Ministerrates sind nun alle notwendigen Entscheidungen für den Beitritt der EU zum Vertrag getroffen. Nach der Ratifizierung muss eine entsprechende Änderung in den nationalen Rechtsordnungen der EU-Mitgliedstaaten ergänzt werden. Eine Besonderheit der neuen Regelung ist ihr „zwingender“ Charakter: Lizenzbedingungen elektronischer Ressourcen sind wirkungslos, soweit sie den neuen Vorgaben widersprechen. Die Richtlinie wird außerdem garantieren, dass die barrierefreien Kopien unter bestimmten Voraussetzungen grenzüberschreitend übermittelt werden können. Die Kopien dürfen sowohl von den betroffenen Personen selbst als auch von „authorized entities“ angefertigt werden. Zu diesen werden u.a. die Bibliotheken gehören, zu deren gemeinwohlorientierten Aufgaben natürlich auch Dienstleistungen für blinde und sehbehinderte Menschen gehören und die jetzt die Möglichkeit haben, Kopien ihrer digitalen Bestände in auch für seh- und lesebehinderte Menschen zugänglichen Formaten herzustellen und auch zu verschicken.

In Deutschland gibt es zwar mit § 45a UrhG bereits eine Regelung, die barrierefreie Kopien erlaubt. Sie wird jetzt allerdings auf online-Nutzungen erweitert und „zwingend“ ausgestaltet werden müssen. Ob die bisher in § 45 a UrhG vorgesehene „angemessene Vergütung“ für die Kopien in barrierefreien Formaten bestehen bleiben kann, ist unter Juristen umstritten.

„Ich freue mich sehr, dass blinde und sehbehinderte Menschen nun auch EU-weit die Möglichkeit haben, digitale Texte und Literatur in den für sie adäquaten Formaten zu erhalten und wir damit in den Bibliotheken, Materialien unserer digitalen Bestände in barrierefreie Formate überführen dürfen.“ so Barbara Lison, Bundesvorsitzende des Deutschen Bibliotheksverbandes und Vizepräsidentin von EBLIDA (European Bureau of Library Information and Documentation Associations)

http://www.bibliotheksverband.de, http://www.bibliotheksportal.de