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Band 79: Janet Wagner Band 78: Philip Franklin Orr Band 77: Carina Dony Band 76:
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6. März 2026
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In der Ausgabe 02/2026 (März 2026) lesen Sie u.a.:

  • Seniorinnen und Senioren entdecken soziale Netzwerke – Chancen und Aufgaben für Bibliotheken
  • Chatbots im Auskunftsdienst wissenschaftlicher Bibliotheken
  • Bibliotheken unter Druck – Was der Hamburger Sparkurs über den Zustand
    des Wissenschaftssystems verrät
  • Die „Big Three“ der Wissenschaftsinformation – Web of Science, Scopus und OpenAlex im systematischen Vergleich
  • Der Strukturwandel im italienischen Buchmarkt – Lehren für Europa,
    die Leseförderung, den Buchhandel
    und Künstliche Intelligenz
  • GenAI in der Hochschulbildung –
    Wer forscht weltweit zu ChatGPT und Co.?
  • Jenseits des Akronyms –
    Wie wissenschaftliche Bibliotheken DEI
    unter politischem Druck neu verankern
  • Kann Bibliotherapie helfen, die Krisen
    der Gegenwart zu bewältigen?
  • Web-Barrierefreiheit pragmatisch umsetzen – Kleine Schritte mit großer Wirkung
  • Wenn die KI die Nachrichten auswählt, verändert sich die öffentliche Wahrnehmung
  • Zwischen Plattformökonomie und kulturellem Gedächtnis – Hat das physische Medium noch eine Zukunft?
u.v.m.
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Regierungsentwurf zur Steuerbegünstigung
elektronischer Verlagspublikationen läuft weitgehend leer –
Innovative Presse- und Buchangebote sowie Bibliotheken bleiben außen vor

Verbändebündnis veröffentlicht Stellungnahme zum Jahressteuergesetz und fordert die Bundesregierung auf, den ermäßigten Steuersatz von sieben Prozent umfassend auch auf digitale Presse und Bücher sowie Datenbanken anzuwenden.

Die Organisationen Börsenverein des Deutschen Buchhandels, Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger, Deutscher Bibliotheksverband, Verband Bildungsmedien und Verband Deutscher Zeitschriftenverleger verfolgen mit Sorge und Unverständnis die derzeit geführte Diskussion zum Entwurf der Bundesregierung zur Einführung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes für elektronische Verlagspublikationen vom 31. Juli 2019. Darin heißt es, dass die reduzierte Mehrwertsteuer nicht gelten soll, wenn dieselbe Publikation nicht einzeln, sondern gemeinsam mit weiteren Publikationen in gebündelter Form aus einer Datenbank heraus angeboten wird.

„Wir begrüßen in dem neuen Gesetz grundsätzlich die steuerrechtliche Gleichstellung von elektronischen Publikationen und physischen Verlagsproduktionen. Der explizit benannte Ausschluss gebündelter Angebote digitaler Presse – Zeitschriften, Bücher oder Zeitungen – von der reduzierten Mehrwertsteuer ist jedoch absolut praxisfern und entspricht nicht der EU-Richtlinie“, so das Bündnis.

Die Verbände fordern den Gesetzgeber daher auf, den Gesetzestext entsprechend der EU-Richtlinie ohne Einschränkungen zu formulieren und den ermäßigten Steuersatz von sieben Prozent umfassend sowohl auf digitale Presse und Bücher als auch auf Datenbanken zu erstrecken. Gerade im Bereich der Hochschulen, Bibliotheken und der wissenschaftlichen Forschung ist der Umgang mit umfassenden Datenbanken Basis der Recherchetätigkeit und wichtiger Bestandteil für den freien Zugang zu Wissen und Information. Im Zuge der Digitalisierung sollte der Gesetzentwurf diesen Anforderungen Rechnung tragen.

Zum Hintergrund:
Das EU-Mehrwertsteuerrecht (EU-Richtlinie 2018/1713) zielt auf die steuerliche Gleichbehandlung von gedruckten und digitalen Presseprodukten. So erlaubt sie den reduzierten Mehrwertsteuersatz auch für elektronische Dienstleistungen wie Bücher, Zeitungen und Zeitschriften, die sowohl auf physischen und elektronischen Trägern als auch auf beiden angeboten werden. Darüber hinaus können nach EU-Recht digitale Bücher, Zeitungen und Zeitschriften ausdrücklich auch „Videos und hörbare Musik“ enthalten. Das EU-Recht verlangt demnach keine wesensmäßige Entsprechung mit gedruckten Publikationen.

Der Entwurf der Bundesregierung enthält nun eine Formulierung, die nach Überzeugung der Verbände zu massiver Rechtsunsicherheit und langwierigen Rechtsverfahren führen könnte. Denn darin heißt es: „Die Ermäßigung ist beschränkt auf elektronische Veröffentlichungen, die ihrem Wesen nach und funktional herkömmlichen Erzeugnissen […] entsprechen. Leistungen, die über die bloße Überlassung von elektronischen Veröffentlichungen hinausgehen, sind von der Ermäßigung ausgeschlossen.“

Das Kriterium der Vergleichbarkeit mit „herkömmlichen“ physischen Erzeugnissen ist aus Sicht der Verbände medien- und verbraucherpolitisch rückwärtsgewandt und hätte zur Folge, dass die Ermäßigung nur für den kleinen Bereich der E-Paper-Ausgaben in PDF-Form gilt, wesentliche Teile der digitalen Presse und Bücher aber nicht erfasst werden. Denn digitale Presse und Bücher entsprechen ihrem Wesen nach und funktional zumeist gerade keinen gedruckten Produkten. Sie haben nutzerfreundliche Funktionen, wie etwa einen leichten Zugriff auf die Inhalte, vertiefende, regelmäßig aktualisierte Artikel, Bilder und Grafiken, News- und Liveticker oder barrierefreien Zugang durch Vorlesefunktion. „Sollten daher Teile der digitalen Presse und Bücher von der Ermäßigung nicht erfasst sein, weil sie über die Vermittlung des geistigen Inhaltes hinaus mehr Funktionen als eine gedruckte Variante bieten, liefe das dem gewünschten Ziel, dass professionelle meinungsbildende und bildende Inhalte in der digitalen Welt für die Verbraucher erschwinglich bleiben sollen, entgegen“, so das Verbändebündnis.

Die ausführliche Stellungnahme der Verbände u.a. mit Beispielen, wie bereits andere europäische Länder die EU-Richtlinie umgesetzt haben, finden Sie auf:
www.bibliotheksverband.de/fileadmin/user_upload/DBV/positionen/Stellungnahme_Verb%C3%A4nde_erm%C3%A4%C3%9Figte_Mwst._E-Books_29.8.19.pdf