16. Februar 2025
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Essentials

In der Ausgabe 10-2024/1-2025 (Dez. 2024/Jan. 2025) lesen Sie u.a.:

  • Open Investing in wissenschaftlichen Bibliotheken
  • Forschungsdaten gemeinsam gestalten: das Stabi Lab in Berlin
  • Die EU-KI-Verordnung: wegweisende Regeln für vertrauenswürdige Künstliche Intelligenz
  • Ein Balanceakt: ethisches Dilemma der KI in der Hochschulbildung
  • Ungenutztes Potenzial oder riskanter Trend? Verdeckte KI-Nutzung in wissenschaftlichen Veröffentlichungen
  • Warum die Indizierung von zurückgezogenen Publikationen zum Problem wird
  • Klassische Medien auf dem Abstellgleis bei Jugendlichen
  • Warum Gen Z kaum noch Bücher liest
  • Zwischen Sichtbarkeit und Bedeutung: die Rolle der digitalen Kuratierung bei OpenScience während der Pandemie
  • USA: Wissenschaftliche Bibliothekare organisieren sich gegen drohende Kürzungen und den Abbau öffentlicher Bildung unter der kommenden Trump-Administration
  • Makerspaces: kreative Lernräume in wissenschaftlichen Bibliotheken
  • Wie KI antike Texte lesbar macht
  • Fachzeitschriften von Massenrücktritten der Redaktionen betroffen
u.v.m.
  fachbuchjournal

BGH erklärt Dokumentengenerator smartlaw von Wolters Kluwer
für zulässig und schafft Klarheit für „Legal Tech“-Angebote

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 9.9.2021 abschließend entschieden, dass smartlaw, ein softwarebasierter Generator für Rechtsdokumente, nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) verstößt. Der BGH bestätigte damit das vorinstanzliche Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln (Az. 6 U 263/19) vom 19. Juni 2020.

smartlaw ist ein digital nutzbares Angebot von Wolters Kluwer, Division Legal & Regulatory, führender Anbieter von Fachinformationen, Software und Services im Bereich Recht und Wirtschaft. Das Portal richtet sich insbesondere an Privatpersonen und kleinere/mittlere Unternehmen und deckt eine Vielzahl standardisierter Fälle zur Vertrags- und Dokumentenerstellung ab.

Mit seiner Entscheidung schafft der BGH Klarheit in der bereits seit längerem diskutierten Frage, ob softwarebasierte Vertragsgeneratoren Rechtsdienstleistungen im Sinne des RDG erbringen können oder nicht.

Kristina Schleß, Assistant General Counsel Legal & Regulatory Europe bei Wolters Kluwer: „Wir freuen uns über die Bestätigung unserer Rechtsauffassung durch den Bundesgerichtshof. Eine für viele Standardfälle programmierte Software kann keine Rechtsberatung im Sinne des Gesetzes sein und diese auch nicht ersetzen – zumindest so lange sie wie smartlaw lediglich auf einem Algorithmus basiert, der vordefinierte Entscheidungsbäume abarbeitet, und nicht etwa auf künstlicher Intelligenz. Mit Blick auf die Zukunft und eine Weiterentwicklung der Technologien bleibt das Thema allerdings spannend. Es wird abzuwarten sein, ob der Gesetzgeber hier mit einer klaren Vorgabe für Rechtssicherheit sorgt.“

Das Angebot von smartlaw richtet sich nach Themenauswahl und Preisgestaltung an eine Zielgruppe, die typischerweise aus Kosten- oder Zeitgründen keine individuelle Beratung durch einen Rechtsanwalt in Anspruch nehmen würde, sondern Verträge und Dokumente basierend auf Standardvorgaben selbst erstellen möchte.

Zunehmend nutzen Verbraucher und Unternehmen digitale Workflowlösungen zur Erledigung ihrer Angelegenheiten. Gleiches gilt für Anwaltskanzleien, die mit ihrer Hilfe die Effizienz in der Mandatsbearbeitung erhöhen. Eine Prüfung des Einzelfalls können solche Lösungen aber nicht ersetzen.

Christian Lindemann, Geschäftsführer und Leiter des Geschäftsbereichs Legal & Regulatory bei Wolters Kluwer Deutschland: „Aus unserer Sicht sind „Legal Tech“-Angebote für Verbraucher und kleine/mittlere Unternehmen eine gute Ergänzung zur individuellen Rechtsberatung durch einen Anwalt. Die grundsätzliche Klärung durch den BGH begrüßen wir daher sehr und sehen das heutige Urteil als Stärkung für einen wachsenden Markt, der mithilfe von „Legal Tech“ juristische Prozesse automatisiert und damit nicht nur Anwälten, sondern eben dort, wo es sinnvoll ist, auch Verbrauchern und Unternehmen zugänglich macht. So wird der Standort Deutschland auch in Zukunft eine Vorreiterrolle in der Entwicklung und Weiterentwicklung von „Legal Tech“ spielen - für Verbraucher, Unternehmen und für die Experten im Rechtsmarkt.“

www.wolterskluwer.de