INNOVATIV
Band 79: Janet Wagner Band 78: Philip Franklin Orr Band 77: Carina Dony Band 76:
Linda Freyberg
Sabine Wolf (Hrsg.)
Band 75: Denise Rudolph Band 74: Sophia Paplowski Band 73: Carmen Krause Band 72:
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15. Juni 2025
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Essentials

In der Ausgabe 3/2025 (Mai 2025) lesen Sie u.a.:

  • Die unheimliche Begegnung der
    KI-Art: Wie Menschen im Alltag mit Sprachmodellen umgehen
  • KI-Kompetenz als Kernaufgabe wissenschaftlicher
    Bibliotheken
  • Data Literacy: Datenkompetenz –
    von der Hochschule in den Job
  • Maschinelles Lernen im Auskunfts-
    und Informationsdienst:
    Analyse virtueller Chat-Anfragen
  • FAIRer Datenaustausch in der Wissenschaft: Warum der Weg noch steinig ist
  • Wissenschaftliches Publizieren im Umbruch: Teilen von Wissen und Prestige
  • Wie wirkt sich Open Science
    auf die Wirtschaft aus?
  • Wie vertrauenswürdig ist das Internet
    für Jugendliche im Zeitalter der KI?
  • Gefälschte Publikationen und
    institutionelle Retraction-Welle
  • Die Magie der Bücherschränke:
    eine Oase in der Bücherflut
  • Metrik-Sonifikation: Transformation
    von bibliometrischen Daten
    zur Vermittlung in Klangform
  • Gefährdung der Bibliotheksfinanzierung: die geplante Auflösung des IMLS und ihre Folgen
  • Nachhaltige Bibliotheken als
    Resilienz-Anker der Zukunft:
    ökologische Verantwortung,
    soziale Gerechtigkeit und
    strategische Partnerschaften
u.v.m.
  fachbuchjournal

Deutsche Gerichte einig: E-Books dürfen nicht weiterverkauft werden

Online-Händler dürfen Weiterverkauf heruntergeladener E-Books verbieten

Wer digitale Bücher aus dem Internet herunterlädt, darf sie nicht weiterverkaufen. Diese Auffassung kristallisiert sich in der deutschen Rechtsprechung übereinstimmend heraus. Mit einer Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts (OLG) vom 24. März 2015 wurde zum dritten Mal eine Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband rechtskräftig abgewiesen. Die Verbraucherschützer hatten jeweils gegen Online-Buchhändler geklagt, die per AGB den Weiterverkauf von E-Book- bzw. Hörbuch-Downloads ausschlossen. In allen drei Fällen schlossen sich die Gerichte der Position der Buchhändler an.

„Die Hamburger Entscheidung ist ein Erfolg für die gesamte Buchbranche. Zum wiederholten Mal haben sich die Richter der Position der Rechteinhaber und Anbieter von digitalen Büchern angeschlossen, dieses Mal mit besonderer Deutlichkeit. Das ist ein wichtiges Zeichen. Digitale Bücher können praktisch unendlich vervielfältigt und weitergegeben werden, ohne sich jemals abzunutzen. Der Primärmarkt für E-Books und Hörbücher würde komplett zerstört werden, wenn es einen legalen ‚Gebrauchtmarkt‘ gäbe. Für Verlage und Händler wäre es unmöglich, weiter gemeinsam an nachhaltigen und kundenfreundlichen Download-Modellen für Bücher zu arbeiten. Darunter würden letztlich vor allem die Verbraucher leiden“, sagt Prof. Dr. Christian Sprang, Justiziar des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels.

Im vorliegenden Fall (Az.: 10 U 5/11) hatte das Hanseatische OLG die Berufung der Verbraucherzentrale gegen ein Urteil des Landgerichts Hamburg mangels Erfolgsaussicht abgewiesen. Im Mai 2014 hatte das OLG Hamm in einem gleich gelagerten Fall einem Online-Buchhändler Recht gegeben (Az.: 22 U 60/13). Eine weitere Klage der Verbraucherzentrale war bereits im Jahr 2011 durch das OLG Stuttgart abgewiesen worden (Az.: 2 U 49/11). Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels hatte alle drei Verfahren auf Seiten der Online-Händler begleitet.

Noch unklar ist die Entwicklung auf europäischer Ebene. Ein niederländisches Gericht hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor wenigen Tagen einen Fall zur Vorabentscheidung vorgelegt, in dem es auch um die Vereinbarkeit von Verkäufen „gebrauchter“ E-Books mit europäischem Urheberrecht geht. „Die Entscheidung des EuGH ist von großer Bedeutung, da sie unmittelbar auf die Rechtslage in Deutschland durchschlägt. Wir erwarten von der deutschen Bundesregierung, dass sie sich an dem EuGH-Verfahren beteiligt und klar Stellung zugunsten der Urheber von E-Books bezieht. Es wäre ein Schlag für die gesamte Kultur- und Kreativwirtschaft, wenn es gesetzlich erlaubt würde, digitale Inhalte weiterzuverkaufen“, so Sprang.