19. April 2024
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ibrary
Essentials

In der Ausgabe 2/2024 (März 2024) lesen Sie u.a.:

  • „Need to have”
    statt „nice to have”.
    Die Evolution
    der Daten in der Forschungsliteratur
  • Open-Access-Publikationen: Schlüssel zu höheren Zitationsraten
  • Gen Z und Millennials lieben
    digitale Medien UND Bibliotheken
  • Verliert Google seinen Kompass?
    Durch SEO-Spam werden
    Suchmaschinen zum Bingospiel
  • Die Renaissance des gedruckten Buches: Warum physische Bücher in der digitalen Welt relevant bleiben
  • KI-Halluzinationen: Ein Verwirrspiel
  • Die Technologie-Trends des Jahres 2024
  • KI-Policies und Bibliotheken: Ein globaler Überblick und Handlungsempfehlungen
  • Warum Bücherklauen aus der Mode gekommen ist
u.v.m.
  fachbuchjournal
Ausgabe 6 / 2023

BIOGRAFIEN
Vergessene Frauen werden sichtbar

FOTOGRAFIE
„In Lothars Bücherwelt walten magische Kräfte.“
Glamour Collection, Lothar Schirmer, Katalog einer Sammlung

WISSENSCHAFTSGESCHICHTE
Hingabe an die Sache des Wissens

MUSIK
Klaus Pringsheim aus Tokyo
Ein Wanderer zwischen den Welten

MAKE METAL SMALL AGAIN
20 Jahre Malmzeit

ASTRONOMIE
Sonne, Mond, Sterne

LANDESKUNDE
Vietnam – der aufsteigende Drache

MEDIZIN | FOTOGRAFIE
„Und ja, mein einziger Bezugspunkt
bin ich jetzt selbst“

RECHT
Stiftungsrecht und Steuerrecht I Verfassungsrecht I Medizinrecht I Strafprozessrecht

uvm

Urteile gegen Online-Speicherdienst: Wichtiger Schritt im Kampf gegen E-Book-Piraterie

Sharehoster muss ab dem ersten Hinweis auf illegale Downloads Schadensersatz leisten,
wenn er seinen Überwachungspflichten nicht nachkommt

Buchverlage haben einen weiteren Erfolg im Kampf gegen E-Book-Piraterie errungen: Ein Online-Speicherdienst (sog. „Sharehoster“) muss bereits nach dem ersten Hinweis auf illegal über sein Portal verbreitete Downloads Schadensersatz leisten, wenn er keine wirksamen Gegenmaßnahmen trifft. Eine so weitgehende Haftung hatte ein deutsches Gericht bei Internetpiraterie bisher nicht erkannt. Zwei deutsche Verlagsgruppen und ein internationaler Fachverlag hatten gegen den Speicherdienst „Uploaded.net“ geklagt. Das Landgericht München hat mit Urteilen vom 18. und 31. März 2016 entschieden, dass der Dienst für Urheberrechtsverstöße seiner Nutzer umfangreich mit haftet, weil er trotz Kenntnis über die illegalen Downloads weitere Rechtsverletzungen nicht verhindert habe. Da sein Geschäftsmodell die Verbreitung illegaler Downloads besonders fördere, treffen den Sharehoster weitreichende Überwachungspflichten. Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels und die Association of American Publishers (AAP) haben die Verfahren als Musterverfahren unterstützt.

„Die Urteile sind ein großer Erfolg und entscheidender Schritt im Kampf gegen Internetpiraterie. Die Münchner Urteile zeigen deutlich wie nie, dass Sharehoster für Rechtsverletzungen über ihre Plattformen mit verantwortlich sind. Viele Speicherdienste profitieren erheblich von illegalen Downloads, die Nutzer über ihre Plattform zur Verfügung stellen. Das schadet der gesamten Medienbranche massiv. Die neue Rechtsprechung entzieht diesem Geschäftsmodell nun immer mehr die Grundlage. Sie stärkt damit den deutschen Buchmarkt, der in seiner Qualität und Vielfalt weltweit vorbildlich ist“, sagt Alexander Skipis, Hauptgeschäftsführer des Börsenvereins.

Dienste wie „Uploaded.net“ speichern legal und illegal zur Verfügung gestellte Inhalte anonymer Nutzer und bieten Dritten die Möglichkeit, anonym auf diese Inhalte über Links zuzugreifen. Im vorliegenden Fall hatten die Verlage die Betreiberfirma von „Uploaded.net“ und deren Partnerplattformen auf illegale Downloads von E-Books hingewiesen. Daraufhin hatte der Dienst die betroffenen Dateien zwar gelöscht, nach kurzer Zeit waren sie aber wieder aufgetaucht. Nach Ansicht der Richter habe der Sharehoster keine ausreichenden Maßnahmen ergriffen, um die erneuten Rechtsverletzungen zu verhindern. Sein Geschäftsmodell fördere vielmehr die Verbreitung illegaler Downloads. Daher hafte der Dienst als Gehilfe des Uploaders. Konsequenz: „Uploaded.net“ darf die betreffenden E-Books nicht mehr zugänglich machen und muss den Verlagen umfassend Auskunft über die Verbreitung der Dateien ab dem Zeitpunkt der Mitteilung erteilen. Auf dieser Basis hat der Sharehoster Schadensersatz gegenüber den Verlagen zu leisten. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Auch Rechteinhaber aus der Musik- und Filmindustrie haben gegen „Uploaded.net“ geklagt. Die Verfahren laufen noch.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte bereits 2013 in einem vom Börsenverein unterstützten Verfahren gegen den damals weltgrößten Speicherdienst „RapidShare“ geurteilt, dass der Sharehoster wirksame Maßnahmen gegen illegale E-Book-Downloads auf seiner Plattform ergreifen muss. Parallel war RapidShare untersagt worden, das GEMA-Repertoire zur Verfügung zu stellen. Inzwischen hat der Anbieter seinen Dienst eingestellt.