29. September 2023
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Aktuelles aus
L
ibrary
Essentials

In der Ausgabe 6/2023 (September 2023) lesen Sie u.a.:

  • Mittendrin in der Transformation
  • Gamification besitzt erhebliches Anwen­dungs­potenzial für Bibliotheken
  • Bibliotheksmagazine: bloße Lager oder auch eine wichtige Dienstleistung?
  • Viele Wissenschaftsverlage haben bislang keine oder unpräzise Richtlinien
    für den Umgang mit generativer KI
  • Klassische Videospiele drohen
    zu verschwinden
  • Wie sieht die Zukunft der
    wissenschaftlichen Tagungen aus?
  • Studie: Hohe Impact-Werte
    ziehen hohe APCs nach sich
  • KI ändert derzeit nichts
    an Googles Vormachtstellung
  • Open Source ist nicht unsicherer
    als proprietäre Software
u.v.m.
  fachbuchjournal
Ausgabe 5 / 2023

BUCHWISSEN­SCHAFTEN
Illustrierte Bücher. Grassi Museum

LANDESKUNDE
Pakistan | Indien | China

BETRIEBS­WIRTSCHAFT
Führung

BIOGRAFIEN
Starke Frauen

RELIGION | PHILOSOPHIE
Konfuzius, Sokrates, Epiktet, Montaigne, Pascal

RECHT
Insolvenzrecht | Steuerrecht | Immissionsschutzrecht | Erbrecht

uvm

Deutscher Bibliotheksverband unterstützt die Entfristung des § 52a UrhG –
Hoffen auf die allgemeine Bildungs- und Wissenschaftsschranke

Berlin. Der Deutsche Bibliotheksverband (dbv) begrüßt, dass der Bundesrat in seiner Sitzung am vergangenen Freitag darauf verzichtet hat, den Vermittlungsausschuss bezüglich der Entfristung von § 52a UrhG anzurufen. "Damit ist", so Dr. Frank Simon-Ritz, Vorsitzender des dbv, "der Weg frei für eine grundlegende Reform des Urheberrechts." Dazu gehört unter anderem die Schaffung einer allgemeinen Bildungs- und Wissenschaftsschranke, die bereits im aktuellen Koalitionsvertrag der Bundesregierung festgeschrieben wurde. Oliver Hinte, Vorsitzender der dbv-Rechtskommission ergänzt dazu: "Der Gesetzgeber befindet sich auf dem richtigen Weg. Die Entfristung des § 52a UrhG war lange überfällig. Es bleiben die Ergebnisse des Osnabrücker Pilotprojekts abzuwarten, wie ein angemessener Ausgleich zwischen Urhebern, Rechteinahbern und Nutzern herbeigeführt werden kann."

Durch die Entfristung des § 52a UrhG verfügen insbesondere die Hochschulen nun über die dringend benötigte Planungssicherheit, dass sie auch in Zukunft Lernplattformen und sogenannte "elektronische Semesterapparate" nach den Vorgaben dieser Vorschrift betreiben dürfen. "Es wäre wünschenswert, wenn dieser erfreuliche Akt der Gesetzgebung nun noch in eine Vereinfachung oder zumindest in der einfacheren Handhabung des Urheberrechts münden würde", so Dr. Frank Simon-Ritz weiter. "Daher hoffen wir, dass die Einführung einer allgemeinen Bildungs- und Wissenschaftsschranke dazu führen wird."

Der dbv hatte am 25.06.2014 bei einer Veranstaltung mit Mitgliedern des Bundestagsausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung konkrete Vorschläge zur Ausgestaltung einer entsprechenden Schrankenregelung gemacht.