1. Dezember 2023
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ibrary
Essentials

In der Ausgabe 8/2023 (November 2023) lesen Sie u.a.:

  • Einen KI-basierten Bibliotheks-Chatbot mit der ChatGPT-API selbst entwickeln
  • Wie haben sich die Forschungsschwer­punkte der Biblio­theks- und Infor­ma­tions­wissenschaft
    im 21. Jahrhundert gewandelt?
  • Öffentliche Bibliotheken als wichtige
    Bildungs- und Lernorte in Deutschland
    abseits von schulischen Angeboten
  • Homeoffice bleibt bei Bibliotheks­mit­ar­bei­ten­den auch nach der Pandemie beliebt
  • Abflauender Corona-Effekt: Zurück zu alten Mediennutzungsmustern und Ende des Streaming-Booms
  • Untersuchungen zum Einfluss sozialer Medien auf politische Wahlen
  • Studie zu Jugendlichen:
    Geringe Aufmerksamkeit und
    wenig informationsorientiert
  • KI zur Unterstützung von Peer Review?
  • Studie: Heutige Forschungslandschaft in England ist unfair, wenig motivierend und fördert fragwürdige Forschungspraktiken
u.v.m.
  fachbuchjournal
Ausgabe 5 / 2023

BUCHWISSEN­SCHAFTEN
Illustrierte Bücher. Grassi Museum

LANDESKUNDE
Pakistan | Indien | China

BETRIEBS­WIRTSCHAFT
Führung

BIOGRAFIEN
Starke Frauen

RELIGION | PHILOSOPHIE
Konfuzius, Sokrates, Epiktet, Montaigne, Pascal

RECHT
Insolvenzrecht | Steuerrecht | Immissionsschutzrecht | Erbrecht

uvm

Deutscher Bibliotheksverband (dbv) fordert gesetzliche Regelung
für Ausleihe von E-Books in Bibliotheken

Anlässlich der vom Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) erbetenen Stellungnahmen zum Verleih von E-Books durch Bibliotheken  fordert der Deutsche Bibliotheksverband e.V. nachdrücklich eine gesetzliche Regelung. Eine entsprechende Gesetzesänderung ist notwendig, um den öffentlichen Informations- und Bildungsauftrag der Bibliotheken auch im digitalen Zeitalter erfüllen zu können.

Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) (Rs. C 174/15 Vereniging Openbare Bibliotheken v Stichting Leenrecht) vom 10. November 2016 ist die elektronische „Leihe“ bereits jetzt nach geltendem EU-Recht zulässig. Damit dürfen EU-Mitgliedstaaten gesetzliche Regelungen zum E-Book Verleih in Bibliotheken einführen.

Zur Umsetzung des EuGH-Urteils in Deutschland reicht es aus, die Vermiet- und Verleihrecht-Richtlinie 2006/115/EG vom 12.12.2006 in das deutsche Urheberrechtsgesetz  § 27 Abs. 2 UrhG  dahingehend zu übertragen, dass der Begriff „Verleihen“ ebenfalls das Verleihen einer digitalen Kopie eines sogenannten „unkörperlichen Werkes“ erfasst. Voraussetzung einer solchen elektronischen „Leihe“ ist, dass das jeweilige E-Book zeitgleich nur von einem Kunden heruntergeladen werden kann, der analoge Leihvorgang also nachgebildet wird. Die E-Book-Datei auf dem Lesegerät des Ausleihenden muss sich nach Ende der Leihdauer automatisch zerstören, und die Rechteinhaber sind angemessen zu entschädigen.

Öffentlich zugängliche Bibliotheken haben als öffentlich finanzierte Kultur- und Bildungseinrichtungen einen breiten Informations- und Bildungsauftrag. Sie werden aus Steuergeldern finanziert, um als Infrastruktureinrichtungen dabei zu helfen, Chancengleichheit und echte Teilhabe für die Bevölkerung herzustellen und somit den Zusammenhalt in der Gesellschaft zu stärken. Auch in der digital geprägten Welt, in der elektronische Medien zunehmende Bedeutung erhalten und immer häufiger gedruckte Bücher ersetzen, müssen Öffentliche Bibliotheken ihren Auftrag erfüllen können. 2016 las ein Viertel (24 Prozent) aller Bundesbürger digitale Bücher. Für die Bibliotheken  geht es daher um ihre Rolle bei einer entscheidenden Zukunftsfrage: Den Zugang aller Bürgerinnen und Bürger zu Kultur und Information auch in der digitalen Welt. Daher benötigen Bibliotheken vom Gesetzgeber eine gesetzliche Grundlage auch für die „Leihe“ von elektronischen Medien.

Für die analoge Ausleihe in Bibliotheken zahlen Bund und Ländern über die Verwertungsgesellschaft VG Wort den Autoren und ggfs. anderen Rechteinhabern eine pauschale Vergütung („Bibliothekstantieme“), deren Gesamthöhe derzeit 17 Mio. Euro jährlich beträgt. Diese Bibliothekstantieme muss in Zukunft auch auf die elektronische „Leihe“ ausgedehnt werden. Unter derzeitigen Lizenzbedingungen wird für die elektronische „Leihe“ keine Vergütung von Bund und Ländern an die Urheber gezahlt.

http://www.bibliotheksverband.de